I'andect. L. XL VI. Tit. 8. üatam rem haberiet de ratihabitione. 799
eine» und desselben verfallen können ; und wir behaupten, dassdie Clausel der durch das ürtheil entschiedenen Sache immerden Vorzug habe und sie allein verfalle 18 *).
Achter Titel.
Ratam rem haberi et de ratihabitione iBS ).(Dass die Sache genehmigt werde und von der Genehmigung.}
1. PAPIN. üb. XXVIII. Quaest. — Man hat angenom-men, dass, wenn Jemand wegen der Genehmigung stipuürt,die Stipulation verfalle, wenn, obwohl nicht derselbe, aberdoch ein anderer vom Geschäftsherrn belangt werde, welchernicht belangt werden könnte, wenn [der Geschäftsherr] es ge-nehmigt hätte, z. B. wenn ein Bürge 186 ), oder der anderevon den Schuldnern, welcher Gesellschafter [des vom Procu-rator Belangten] ist, belangt wird.
2. Idem üb. XL Respo?is. — Bei der Stipulation wegender Genehmigung ist nicht an den Vortheil des Schuldnersoder Gläubigers zu denken, sondern daran, was im InteresseDesjenigen gewesen sei, welcher sich stipulirt hat, dass Das,was geschehen ist, genehmigt werde.
3. Idkm üb. XII. Itespons. — Als ein minderjährigerGläubiger das [ihm geschuldete] Geld wieder erlangen wollte,hat der deshalb bestellte Procurator dem Schuldner wegen derGenehmigung Sicherheit gegeben. Es war unbezweifelt,
184) Nemlich in der Person eines einzigen Versprechers.
185) Diese cautio, welche vollständiger salisdalio ratam rem dominumhabilurumheisst, ist eine Mürgschaftsbestellung, durchweiche derProcurator verspricht, dass Der, dessen Stelle er vertritt (derGeschäftsherr,) das von ihm im l'rocess Vorgenommene geneh-migen werde, widrigen Falls er das Interesse zu leisten sich an-heischig macht. Was erstlich die Stellvertreter des Klägers an-langt, so wurde die cautio im älteren Rechte zwar nicht vom cogni-tor, wohl aber in der Hegel vom procurator, tulor und curator,im neueren Kochte aber wird sie allemal dann gefordert, wenndas Mandat des Stellvertreters nicht vollständig bewiesen wer-den kann, oder gar kein solches behauptet wird, also insbeson-dere vom falsus procurator und negotiorum geslor. Vom Stell-vertreter des Beklagten aber wird sie nur dann verlangt, wennder Letztere die Entscheidung des Processes zwischen dem Klägerund dem Stellvertreter anzufechten im Stande ist, oder einrechtliches Interesse hat, (s. I. 39. §. 5 — 7., I. 40. §. 2. D. rfeprocur. 3. 3. u. /. 6. h. t.) Keller a. a. 0. S. 315. ff. Beth-man n-IIoll weg a. a. O. S. 179. ff. u. Zimmern a. a. O.§• 474 ff.
186) Ks hätte nemlich nach älterm Recht der Bürge nach Be-langung des Hauptschuldners, wenn diese vom Kläger geneh-migt worden wäre, nicht mehr in Anspruch genommen werdenkönnen. L. 2. C. de fidejuit. 8. 41.