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4 (1832)
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798
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Pandect. L. XL VI. Tit. 7. Judicalum solei.

Handlungsweise. Daher •wird, wenn auch etwa Der, wel-cher mit böser Absicht gehandelt hat, verstorben ist, seinErbe gehalten sein; denn der Ausdruck; fern sein werde,ist sehr um fassend und bezieht sich auf alle Zeit, so dass,wenn zu irgend einer Zeit die böse Absicht nicht fern gewe-sen sein wird, diese Clausel verfallt, weil es wahr ist, dasssie nicht fern gewesen sei. §. 1. Wenn aber hinzugefügtsein sollte: Gelobst du auf den Fall, wenn von die-ser Sache die böse Absicht nicht fern sein wird,so viel zu geben, als diese Sache beträgt? so wirdder Versprecher auch wegen der bösen Absicht eines Frem-den auf die Strafe gehalten sein. §. 2. Die Clausel derbösen Absicht wird aber, ebenso wie die übrigen Stipulatio-nen, bei welchen die Zeit nicht namentlich hinzugefügt wor-den ist, auf den Anfang der Stipulation bezogen 182 ).

20. SCAEVOLA lib. XX. Big. — Als bei dem [vonder Obrigkeit] bestellten Richter Sempronius, der Beklagte, ver-theidigt wurde, ist durch Stipulation Sicherheit bestellt wor-den, dass Das, was der Richter Sempronius durch das Ur-theil entschieden hätte, geleistet werden sollte; gegen die Ent-scheidung desselben hat der Kläger appellirt, und, als die Sachebei dein rücksichtlich der Appellation competenten Richter ver-handelt wurde, hat man gefragt, ob, wenn der Vertheidigerverurtheilt worden, die Stipulation verfallen wäre? [Scae-vola] hat das Gutachten ertheilt, den angeführten Umständengemäss sei sie dem Rechte nach nicht verfallen. Claudius 183 )[bemerkt hierzu:] darum wird in der Stipulation hinzugefügt:Oder wer an die Stelle desselben gesetzt seinwird. »

21. Idem üb. sing. Quaest. publ. tract. — Wenn einervon den Bürgen wegen nicht vertheidigter Sache belangt sein,sodann nachher die Sache vertheidigt werden sollte, so kannder andere von den Bürgen wegen der durch das Urtheil ent-schiedenen Sache belangt werden. Und wenn ein Beklagtermit Hinterlassung von zwei Erben vesstorben sein [und], dereine die Sache nicht vertheidigen, der andere sie vertheidigensollte, so kann Der, welcher sie nicht vertheidigt, wegen nichtvertheidigter Sache belangt werden, Jener, welcher verthei-digt, wegen der durch das Urtheil entschiedenen Sache, weilman annimmt, dass diese beiden Clauseln nicht in der Person

182) D. h. wegen eines vor der Stipulation vorgekommenen do-lus verfällt die doli mali clausula nicht, kann also Der, wel-cher die cautio judicalum solvi bestellt hat, nicht in Anspruchgenommen weiden.

183) S. oben die Kern, zu /. 88. D. de tolut. 40. 3.