I'anukct. L. XL VI. Tit. 7. Judicatum tolvi.
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einer anderen Sache geklagt zn sein scheint, als wegen der,in Bezug auf welche die Stipulation eingegangen worden ist.
14. JULIAN, lib. LV. Dig. — Wenn von zwei Bürgen,welche gelobt hatten, dass dem Urtheil Geniige gesclieJm solle,der eine wegen nicht vertheidigter Sache seineu Antheil be-zahlt haben wird, so wird die Sache nichtsdestoweniger ver-theidigt werden können, und doch der, welcher gezahlt ha-ben wird, [das Gezahlte] nicht zurückfordern; denn die Sti-pulation ist nach Verhiiltniss seines Antheils vernichtet, ebensowie wenn sie ihm durch Acceptilation erlassen gewesen wäre.§. 1. So oft aus der Stipulation, dass dein Urtheil Genüge ge-schehen solle, wegen nicht vertheidigter Sache gegen die Bür-gen geklagt wird, ist es nicht unbillig, dass Sicherheit gegebenwerde, dass der Geschäftsherr (Beklagte) von der früherenKlage freigesprochen -werde, weil, wenn diese Sicherheitsbe-gtellung »tnterlassen worden ist, die Bürgen auf die Auftrags-klage Nichts [vom Beklagten] erlangen werden, oder wenig-stens werden gezwungen werden, den Geschäftsherrn bei derfrüheren Klage zn vertheidigen.
15. AFKICAN. lib. VI. Quaest. — Diese Stipulation:Solange als die Sache nicht vertheidigt wird, wirdsogleich aufgehoben, sowie man angefangen haben wird, zuVertheidigen , oder nicht mehr vertheidigt zu werden braucht.
16. "WEBAT. lib. III. Membran. — Ich will aus der Sti-pulation, dass dem Urtheil Genüge geschehen solle, wegennicht vertheidigter Sachen gegen einen von den Bürgen kla-gen ; dieser ist bereit, mir zu zahlen, was auf seinen Theilkomme. Es darf mir gegen diesen keine Klage gegeben wer-den; denn es ist ja nicht billig, dass Derjenige mit einer Klagein Anspruch genommen, oder zum Leugnen genö'thigt werde,Welcher ohne Dazwischenkunft des Richters so viel zn gebenbereit ist, als sein Gegner durch den Bichter von ihm würdeerlangen können.
17. VENULEJ. lib. VI. Stipulat. — In Folge der Clan-sei wegen der durch das Urtheil entschiedenen Sache, wegenböser Absicht, wegen nicht vertheidigter Sache verfällt dieStipulation anfs Ganze; denn die Sache wird nicht nach demErmessen eines redlichen Mannes vertheidigt zu sein scheinen,welche nicht aufs Ganze vertheidigt worden ist.
18. InEM lib. VII. JJisputat. — Ein redlicher Mannhält die Sache nicht für unvertheidigt, wegen welcher derPrätor nicht zur Einlassung auf die Klage zwingt.
19. Idem lib. IX. Stipulat. — Die letzte Glausel derStipulation: dass dem Urtheil Genüge geschehen solle, fnem-lich die:] dass böse Absicht fern sei und fern seinwerde, bezeichnet eine, auch in die Zukunft fortdauernde