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4 (1832)
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Pandect. L. XL. VI. Tit. 7. Judicatum tulvi.

gegen ihn gesprochen wäre, die Clansei wegen der durch dasUrtlieil entschiedenen Sache verfalle? so sagte ich: In der Sti-pulation, dass dein Urtheil Geniige geschehen solle, enthalteeine einzige Clansei sowohl [den Fall] wegen nicht verthei-digter Sache, als auch [den] wegen der entschiedenen Sachein sich. Da also die Stipulation, dass dem Urtheil Geniigegeschehen solle, in einer einzigen Clansei abgefasst wird, sofragt es sich, •— mag nun die Sache durch das Urlheil ent-schieden, oder mag- die Sache nicht yertheidigt werden, —mit Hecht, ob die Stipulation, wenn sie aus dem einen Grundverfalle, noch aus dem anderen vorfallen könne? So z. ß.wenn Jemand stipuliren sollte: Wenn das Schiff ausAsien gekommen sein wird, oder wenn 'fit ins Con-kiiI gewesen sein wird, so ist gewiss, dass, möge dasSchilf zuerst gekommen, oder Titiiis zuvor Consul gewordensein, die Stipulation verfalle; aber wenn sie aus dem erstenGrund verfallen ist, so verlallt sie tms dem zweiten nichtmehr, "wenngleich die Bedingung eintritt; denn einer vonbeiden Gründen, nicht beide waren in der Stipulation enthalten.INlun ist 7.11 untersuchen, ob die Stipulation wegen nicht ver-teidigter Sache [sogleich] verfallen ist, wenn die Sache nichtvertheidigt worden ist, oder nicht eher für verfallen gehaJtcnwird, als bis die Litiscontestation in Folge der Stipulation er-folgt ist? Und dafür spricht mehr, und darum scheint auchfür die Bürgen der Termin nicht sogleich zu laufen anzufan-gen, sobald die Sache nicht vertheidigt wurde. Deshalb hatman folgerichtig angenommen, dass, wenn etwa der Hechts-streit beendigt sei, zu welchem die Verteidigung nothwendigwar, entweder durch Zahlung, oder durch Vergleich, oderdurch Acceptilation, oder auf irgend eine andere Weise, dieClausel wegen nicht vertheidigtar Sache erlösche 181 ). §. 1.Wenn ich vom Bürgen des Proeurators stipulirt haben werde,dass dem Urtheil Genüge geschehen solle, gleich als "wollte icheine dingliche Klage anstellen, und nachher mit einer persön-lichen Klage geklagt haben werde, oder als wollte ich einegewisse Klage anstellen, nachher aber eine andere Klage er-hoben haben werde, so verfallt die Stipulation nicht, weil wegen

181) Hierin liegt die Antwort auf die in dem Anfang der Stelleaufgeworfene Krage. Denn nenn das Urtheil gegen den Ver-sprecher gefüllt wurde, als er sieh schon auf die Klage aus derClausel ob rem non defensam eingelassen hatte, so kann (haClausel ob rem judicatum nicht mehr verfallen, da dies schonmit jener der V'all gewesen ist. Umgekehrt kann die Clauseloh rem uon defensam nicht mehr verfallen, Wenn, bevor ausderselben geklagt wurde, das Urtheil gesprochen wird, dennnun verliiUt die üb rem judicatum. &>. Pothier l. I. h. t.num. 24.