Pandect. L. XL VI. Tit. 7. Judicalum tolvi.
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niige geschehen solle, zu stellen, -welche nicht vom Procnratorselbst, sondern vom Herrn des Processes eingegangen wird.Wenn aber der Procnrator Jemanden vertheidigen sollte, so■wird er gezwungen, selbst vermittelst der Stipulation, dassdem Urtheil Genüge geschehen solle, Bürgscbaft zu stellen 178 ).
11. PAUL. lib. LXX1V. ad Ed. — Einige glauben,dass, ■wenn ein Sclave, welcher durch eine dingliche Ringegefordert wurde, nach der Litiscontestation verstorben sei, so-dann der Beklagte den Hechtsstreit habe liegen lassen, die fürden Rechtsstreit 179 ) bestellten Bürgen desselben nicht gehaltenseien, 'weil, nachdem der Sclave gestorben, nun kein Gegen-stand [der Verurtheilung] mehr vorhanden sei. Das ist aberfalsch, 'weil es, um die Klage •wegen der EntWährung zu er-halten , desgleichen -wegen der Früchte von Nutzen ist, dassdie Sache durch das Urtheil entschieden werde,
12. POMPON. lib. XXVI. ad Sabin. — Wenn der Be-klagte, nachdem von ihm Bürgschaft gestellt ist, dass demUrtheil Genüge geschehen solle, sich in einem obrigkeitlichenAmte beiluden sollte, und also nicht wider Willen vor Ge-richt gefordert -werden kann, so sind doch, -wenn die Sacheni<ht nach dein Ermessen eines redlichen Mannes vertheidigtwird, die Bürgen gehalten.
13. ULP. lib. VII. Disputat. — Als gefragt wurde: ob,wenn nach eingegangener Stipulation, dass dem ,Urtheil Ge-nüge geschehen solle, der [Versprecher] die Sache nicht ver-theidigte, nachher in Folge der Versäumniss 1S0 ) das Urtheil
178) In dieser Stelle ist ein offenbarer Widerspruch enthalten,indem zwei gleiche Fälle verschieden behandelt werden. Dassalicr der erste Satz derselben interpolfrt sei, und in demselbenZwei Mal statt procurator ursprünglich cognitor gestanden habe,(s. Ci aj. IV. 101. Fr. Vat. 317.) haben Keller a. a. 0. S. 328.,Schilling a. a. O. S. 264 11'. Aiun. 728., sowie die von dem-selben S. 421. citirten Bethmann-Hollweg u. v, Buch-hol tz, endlich auch Zimmern a. a. O. S. 483. Anni. 16. nach-erwiesen. Was dagegen Smallcnburg l. I. p. 145. bemerkthat, ist unerheblich, inshes. ist die l. 8. §. 3. D. de proenr. 3, 3.,auf welche er sich bezieht, selbst, ebenso wie unsere Stelle u.mehrere andere, nach dem §. 4. /. de »alisd. 4. 11. interpolirt.S. Bethniann-Holl weg' a. a, 0. S. 238. Anm. 156. Frei-lieh für das Justin. Beeilt sind alle Steilen, welche sich ur-sprünglich auf den cognitor bezogen, auf den pracuentis procu-ralor zu beziehen, und dann ist in dem zweiten Satz unsererStelle <icr procnrator für einen absenlis procurator zu nehmen.§. 4. u. 5. /. eod.
179) Pro lite.S. die Bern, zu /. 33.2?. defidej. 46. 1. u. vgl mit die-ser Stelle /, 16. Ii. de rei vind. 6. 1. u. /. 8. D. de re jud. 42. 1.
180) Ercmodicio. lieber den Begriff dieses Wortes s. v. GlückIII. S. 493 ff, u. Zimmer« a. a. 0. §. 136.