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PiNUECt. L. XL VI. Tit. 7. Judicalum lehi.
wird, §. 8. Das mnss man wissen, dass die Sache, damit siericLtig - vertheidigt werde, da zu vertheidig-en sei, wo geklagtwerden imiss.
6. ULP. lib. LXXVIII. ad Ed. — Die Stipulation, dassdem Urtlieil Genüge geschehen solle, enthält drei in Eins ver-einigte Clausein: wegen der durch das Urtheil enschiedenenSache, wegen der zu vertheidigenden Sache, wegen der bösenAbsicht 17C ).
7. GAJ. lib. XXVII. ad Ed. prov. — Wenn vor derEinlassung auf die Klage dem Procnrntor von dem Geschäfts-herrn (Beklagten) [die Verteidigung] untersagt sein, und derKläger ohne zu wissen, dass sie demselben untersagt sei, ge-klagt haben sollte, ob wohl dann die Stipulation verfällt ?Und man kaiin nichts Anderes sagen, als dass sie verfalle.Wenn aber Jemand, wissend, dass die Verteidigung' dem[Procurator] untersagt sei, geklagt haben sollte, so glaubt Ju-lia nus nicht, dass die Stipulation verfalle; denn damit sieverfalle, reiche es nicht hin, sagt er, dass man sich mit derPerson auf die Klage eingelassen habe, welche in der Stipu-lation angegeben ist, sondern es müsse auch das Verhältnissder Person dasselbe sein, welches es zu der Zeit, als man dieStipulation einging-, gewesen ist; und darum verfalle die Sti-pulation nicht, wenn Der, welcher zum Procurator bestellt•worden ist, Erbe des Geschäftsherrn-(Beklagten) gewordensei, und sich dann [als Erbe] auf die Klage eingelassen, odermich sich gegen ein Verbot eingelassen habe; und in einemanderen Falle habe man das Gutachten ertheilt, wenn Jemand,welcher einen Abwesenden vertheidigte, Bürgschaft bestellt,sodann entweder als von demselben bestellter Procurator odernachdem er Erbe desselben geworden, sich auf die Klage ein-gelassen habe, so seien die Bürgen nicht gehalten.
8. PAUL. lib. LXXIV. ad Ed. — Wenn der Klägernach der Bestellung der Bürgschaft vor der Einlassung auf dieKlage Erbe des Beklagten geworden ist, so erlöscht dieStipulation.
9. ULP. lib. XIV. ad Ed. — Die Stipulation, dassdem Urtheil Gem'ig-e geschehen solle, enthält eine bestimmteSumme 177 ); denn sie verfällt auf so viel, als der Richter durchdas Unheil ausgesprochen haben wird.
10. MODESTIN, lib. IV. Pandect ____Wenn ein Pro-curator zur Verteidigung- bestellt sein sollte, so wird befohlen,Bürgschaft vermittelst der Stipulation, dass dem Urtheil Ge-
176) S. die Hern, zu 7. 15. pr. D. de procur. et def. 3. 3.
177) Expeditam habet qnantilalem, neiulieU nach dem TJitUeil, alsokein Y\ idcrspruch mit /. 2. §. 2. D. de stip. pract. 40. 5.