P>ndkct. Li XL VI. Tit. 7. Judicatum sohl.
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wenn aber die Person des Vertheidig-ers von Aussen her (einFremder) eintreten sollte, so wird die Stipulation auf gleicheWeise nicht verfallen, wenn nur jener bereit ist, die Sachenach dem Ermessen eines redlichen Mannes zu vertheidigen,das heisst, Bürgschaft zu stellen; dann jicmlich scheint er zuvertheidigen, wenn er Bürgschaft bestellt; sonst, wenn erSchlechthin einzutreten bereit sein, aber nicht zugelassen wer-den sollte, so wird jene Stipulation wegen nicht vertheidig-terSache verfallen. Wenn ihn aber ein [Kläger] entweder mitBürgschaft, oder ohne Bürgschaft zugelassen haben sollte, sowird man folgerichtig- sagen müssen, dass kein Theil von jenerStipulation verfalle, weil er es sich zurechnen muss, dass ereinen solchen Vertheidiger zugelassen hat. §. 4. Wenn unterden Bürgen, welche Sicherheit gegeben hatten, dass dem Vr-theil Genüge geschehen solle, ein Verlheidiger auftreten sollte,so hat man angenommen, dass die Stipulation: wegen derdurch Urlheil entschiedenen Sache, nicht verfalle, und dasUebrige sich ebenso verhalte, als wenn ein Fremder als Ver-theidiger auftrete. §. 5. Rücksichtlich dieser Stipulation wirdüber die Frage verhandelt, ob Die, welche sich verbürgt haben,auf die Auflragsklage gehalten seien, wenn sie die Verlheidigungunterlassen haben ? Und es ist richtiger, dass sie nicht gehaltenseien; denn sie haben sich wegen der schuldigen Summe, —und das ist ihnen aufgetragen gewesen, — nicht wegen derVerlheidigung' verbindlich gemacht. §. 6. Wie jedoch, wennsie auch Bas auf sich genommen haben, dass sie vertheidi-gen wollten? ob sie dann mit der [<iegen]auftragsklage klagenkönnen? Und wenn sie besiegt worden sind, so werden siedurchaus Das, was sie wegen der durch das Urlheil entschie-denen Sache geleistet haben, erlangen, die Processkoslen wer-den sie aber keinesweges fordern können; wenn sie aber ge-siegt haben, so werden sie die I'rocesskosten erlangen können,gleich als wäre es dem Auftrag gemäss, wenn es auch nichtaufgetragen gewesen ist. §. 7. Wen» aber mehrere Bürgenbereit gewesen sind, zu vertheidigen , so wollen wir sehen,ob sie einen einzigen Vertheidiger stellen müssen, oder aberes genüge, dass ein jeder von ihnen für seinen Theil verthei-dige, oder einen Vertheidiger stelle. Und es ist melir dafür,dass, wenn sie nicht einen einzigen Procurator bestelle», Jiem-lich wenn dies der Kläger verlangt, die Stipulation wegen dernicht vertbeidigten Sache verfalle. Denn auch mehrere Erbendes Beklagten werden uothwendig einen Procurator bestellenmüssen, damit nicht die unter mehreren getheille Vertheidi-gung' dem Kläger irgend einen Machtheil zufüge. Anders ver-hält es sich bei den Erben des Klägers, welchen die Not-wendigkeit, durch einen einzigen zu streiten, nicht auferlegt