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Panuect. L. XIjVI. Tit. 7. Judicatum »olci.
vom Vater, oder dem grosseren Tlieil der Vormünder, odervon Dem, welchem die richterliche Entscheidung darüber zu-gestanden hat, die Verwaltung der Vormundschaft gestattetsein wird. §. G., Aber wir werden auch den Gurator einesKäsenden oder einer Käsenden, desgleichen eines Mündels odereiner Müudelin darunter verstellen; auch die Curatoren Anderer,z. B. eines Minderjährigen; oder wenn Jemand Curator irgendeines Anderen sein wird, so glaube ich, dass die Stipulationverfalle. §. 7. Wenn man anführen sollte, dass Jemand Vor-mund in irgend einem Bezirk, oder einer Provinz, oder wegender italischen Angelegenheiten sei, so wird man folgerichtigsagen müssen, dass die Stipulation nur dann verfalle, wennsie aus einem solchen Verhiiltniss geklagt haben, welches zurVerwaltung derselben gehörte. §. 8. Wenn der Beklagte,nachdem er versprochen hat, dass dem Urtheil Genüge ge-schehen solle, wahnsinnig geworden sein sollte, so fragt essich, ob die Stipulation wegen nicht vcrlheidigter Sache ver-falle. Und es ist mehr dafür, dass sie verfalle, wenn ihnNiemand vertheidigt. §. 9. Die Stipulation verfallt wegennicht vertheidigter Sache solange nicht, als Jemand auftretenkann, welcher den Beklagten vertheidigt. §. 10. Wenn meh-rere Vormünder vorhanden sein sollten, so kann, nachdem miteinem die Litiscontcstation vorgenommen worden ist, der Be-klagte selbst in Folge der G'lausel wegen nicht vertheidigterSache die Verteidigung übernehmen;
4. JULIAN, üb. LV. J)ig. — derjenige aber, gegenwelchen geklagt worden ist, muss freigesprochen werden.
5. ULP. Vih. LXXVII. ad Ed. — Wenn jedoch derBürge, -welcher sich auf die Klage eingelassen hatte, schonverurtheilt worden ist, so übernimmt der Schuldner die Ver-teidigung vergeblich; sonst würden wir auch dann, wenn,nachdem das Urtheil gesprochen, gezahlt worden ist, eineZurückfurderung Dessen, was gezahlt worden ist, annehmenmüssen. §. 1. Einer von mehreren Bürgen oder Erben kann,wenn der andere säumt, die Vertheidigiing übernehmen. §. 2.Wenn bei dieser Stipulation, weil [bei ihr] mehrere Fälle 175 )in einer einzigen Summe zusainniengefasst sind, die Stipulationsogleich wegen eines einzigen Falles verfallen war, so kannsie nicht mehr wegen eines anderen verfallen. §. 3. Nunwollen wir sehen, welche Verteidigung und von welchenPersonen sie erfordert werde, damit die Stipulation nicht ver-falle. Und weitu mm von den aufgezählten Personen Jemandzur Verfheidigung schreitet, so ist es olfenhar, dass die Sacherecht vertheidigt werde, und die Stipulation wicht verfalle;
175) S. I. 6. h. t.