I'andect. L.. XL VI. Tit. 7. Jiidicatum is/t>i.
791
den ist, so sind deshalb die Bürgen bekanntlich nicht mehraus der Stipulation, dass dem Urtheile Genüge geschehen solle,
(rehalten. __ r . ,
3. ULP. lib- LXXVII. ad Ed. — Wenn Jemand, imBcrÜf zu irgend einem Richter zu gehen, stipulirt hat, dassdem Urtheil Genüge geschehen solle, und bei einein anderena-eklant hat, so verfällt die Stipulation nicht, weil die Bürgensich nicht der Entscheidung dieses Richters unterworfen haben.§. 1. Die Stipulation, dass dem Urtheil Genüge geschehensolle können sowohl ein Procuiator, als ein Vormund und einCurator [des Klägers] stipuliren. §. 2. Unter dem Procuiatormüssen wir einen solchen verstehen, welchem es aufgetragenworden ist, möge er nun blos wegen dieser Sache, oder wegendes gesaminten Vermögens einen Auftrag übernommen haben.Aber auch wenn es genehmigt sein wird, scheint er ein Pro-curator zu sein. §. S. Aber wenn etwa eins von den Kindernoder Eltern, oder der Mann für die Ehefrau [als Kläger] ein-treten sollte, von welchen nicht verlangt wird, dass sie einenAuftrag haben 172 ), so fragt es sich, ob die Stipulation ver-falle? Und es wird mehr dafür sein, dass sie nicht verfallenmüsse, wenn es einem solchen nicht aufgetragen, oder es nichtgenehmigt sein wird, [dass er klagt;] denn wenn ihnen auchdurch das Edict des Prätors zu klagen erlaubt wird, so machtsie das doch nicht zu Procuratoren 173 ). Wenn daher einesolche Person [als Kläger] eintreten sollte, so wird von NeuemSicherheit zu leisten sein. §. 4. Aber auch was wir vomVormund gesagt haben, ist so zu verstehen, wenn es einsolcher gewesen ist, welcher die Vormundschaft verwaltete;wenn er nicht Vormund war, so ist er nicht unter der Be-nennung" Vormund begriffen. §. 5. Aber auch wenn er zwarVormund sein, jedoch nicht als Vormund die Geschäfte ver-walten sollte, entweder weil er es nicht weiss, oder aus einemanderen Grunde, so wird man sagen müssen, dass die Stipula-tion nicht verfalle; denn im Edict des Prätors m ) wird einemsolchen Vormund die Fähigkeit, zu klagen, ertheilt, welchem
rung bezogenen Stellen der Justin. Kfclitssaininliiiig von jenemInstitut zu verstehen. S. Öirkscn Beitrage S. 27t ff. Das»aber auch in der vorliegenden Stelle li» mortua darauf zu bezie-hen sei, lässtfsieli nicht mit licstiinnitlicit aus ihrem Inhalt erken-nen und es kann also auch von einem anderweitigen Untergangdes 'Judicium verstanden werden. S. Keller a. a. Ü.S.154 u. 116.172^ S e luiandatuiii prattumtum. Vgl. /. 35. D. de procur. 3. 3.u. vi Glück V. S. 225 ff. • t
173) Wenigstens insofern nicht, als sie nach dieser Melle sichnicht die Caution judicalum soIci leisten lassen können, und als
- sie de ralo eaviven müssen. S. v. Glück a. a. O. S. 226. A. 73-
174) S. d. /. 3. D. de pottul. 3. 1.
I