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Panüect. L. XL VI. Tit. 7. Judicalum solvi.
reclit aufs Ganze verbindlich sind, zwar, wenn Andere Ila-gen, es erlangen, dass die Klage getlieilt werde; weiin aberder Mündel klagt, welcher nicht selbst contrahirt hat, son-dern zufällig mit dem Vormund zusammentrifft, und Nichtsweiss, so schien die Wohlthat der Tlieilung der Klage einUnrecht zu enthalten, [und nicht zuzulassen zu sein], damitnicht aus einem einzigen Vonnundschaftsverhältniss mehrereund verschiedene Rechtsstreite bei verschiedenen Richtern be-gründet würden.
Siebenter Titel.
Judicatum solvi 169 ).{Da»» dem Vrtheil Geniige geschehen solle.)
1. -PAUL. lib. XXIV. ad Ed. — Bei der Stipulation,dass dem Urtbeil Genüge geschehen solle, fangt, nachdem dieSache durch das Urtheil entschieden ist, der Termin sogleichzu laufen an, aber die Einforderung wird bis auf [den Ab-lauf der] dem Ilauptbeklagtcp verstatteten Frist 17 °) verschoben.
2. Idem lib. LXXI. ad Ed. — Da nach untergegangenemRechtsstreit 171 ) kein Gegenstaud [der Verurthcihuig] vorhan-
169) Diese caulio wird vor der Ijitiscontestation nur von Seitendes Beklagten geleistet, und zwar war im älteren Rechtein Unterschied, ob er d) mit einer dinglichen Klage, undzwar per formulam petitoriam, in Anspruch genommen war;dann niusste, mochte er selbst oder ein Anderer im Namendesselben auftreten« er oder der Stellvertreter alle Mal caviren(Gaj. IV. 88— 92.); oder oh er b) mit einer personlichenKlage belangt war; trat in diesem Falle der Beklagte selbstauf, so war er in der Kegel von Leistung der cautio frei (Gaj.ib. 102.), wenn aber statt seiner ein Stellvertreter, und zwarein cognitor auftrat, so niusste der Beklagte selbst, wenn einprocurator, tutor oder curalor, so musste der Stellvertreter ca-vjien. Gaj. ib. 101. Vat. Fr. §. 317. Vgl. auch pr. u. §. 1. I.de satisd. 4. 11. Im Justin. Hecht dagegen wird sie ohne Un-terschied der Klagen nur dann geleistet, wenn ein Stellver-treter für den Beklagten auftritt, und zwar von diesem selbst,wenn ein praesentis procurator, von dem Stellvertreter aber,wenn ein absentis procurator oder defensor für den Beklagtenhandelt. §. 4. u. 5. I. eod. Ueber den tutor s. I. 28, §-3. C. deadmin. tut. 5. 37. Vgl. v. Glück III. S. 434 ff., Bethmann-Hollweg Vers, über d. Civ. Proc. S. 234 ff. u. ZimmernGesch. d. R. Pr. R'. B. 3. §. 65. S. 197. u. §. 161. S, 482 ff.
170) S. die Bern, zu f. 2. u. /. 4. §. 5,, /. 7-, !■ 31. D. de re jud.42. 1.
171.) Lite mortua. Der Atisdruck lis moritur wird von G aj. IV.104. im technischen Sinne von der Processverjährung, welchedie. Lex Julia judicaria eingeführt hatte, gebraucht. Vgl. dieBern, zu /. 30. §. 1. U. ad L. Aq. 9. 2. u. zu /. 8. §. 1. D. rat.■rem hab. 46. 8. Daher sind viele früher auf die Klagenverjäh-