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4 (1832)
Entstehung
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789
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I'andkct. L. XL VI. Tit. G. Rem pupilli vcl adolcic. salcauifurc. 78ü

bleiben werde, so sclieiiit nicht blos Das, was er im Vermö-gen hat, sondern auch Das, -was in Forderungen besteht, injener Stipulation enthalten zu sein; denn was in die Vormund-schnftsklage kommt, das ist auch in jeuer Stipulation ent-halten.

10. AFRICAN. lib. IIT. Quacst. — Wenn der Vormund,nachdem der Mündel zur Mündigkeit gelangt ist, hei Ansant-worlung des Mündel Vermögens sich eine Zeitlang Verzug hatzu Schulden kommen lassen, so ist es gewiss, dass wegender Früchte und Zinsen der Zwischenzeit sowohl die Bürgendesselben, als er selbst gehalten seien.

11. NERAT. lib. IV. Membran. — Wenn dem MündelSicherheit beslellt wird, dass sein Vermögen unversehrt blei-ben werde, so verfallt die Stipulation, wenn Das, was inFolge der Vormundschaft gegeben oder getlian werden miiss,nicht geleistet wird. Denn wenn ihm auch das Vermögen [ansich] unversehrt ist, so ist qs doch darum nicht [unversehrt),weil Das, was in Folge der Vormundschaft gegeben oder ge-than werden muss, nicht geleistet wird.

12. PAP1N. lib. Xih Quacst. — Wenn vom Vor-mund dem Mündel mehrere Bürgen bestellt worden sind, soist die Forderung desselben nicht zu zertheilen 1G7 ), sondernes ist ihm gegen einen einzigen die Klage zu geben, sodass dem,welcher belangt wurde, die Klagen [gegen die übrigen] abgetre-ten werden. Auch wird wohl Niemand glauben, dass man [hiorinjvom Hechte abgewichen sei, seitdem man angenommen hat, dassdie Vormünder nach Verhiiltniss des Theils verurtheilt werdensollen, welchen sie verwaltet haben, und mir dann [ein ein-ziger,] aufs Ganze, wenn man von den übrigen Nichts er-halten kann, und ein hinreichendes Verschulden 108 ) entdecktwird, dass er unterlassen hui , [seinen Mitvormuud] als ver-dächtig anzuklagen. Denn die Billigkeit eines nach seinemKinicsscn entscheidenden Kicbteis und die Pflicht eines redli-chen Mannes scheint diese jiechtsverordnung erheischt zu ha-ben. Uebrig-cns können die Bürgen, welche nach dem Civil-

107) Xou esse tum dislriiigcndum. Jlaloander u. A. haben:Aon esse distinguendum.' S. darüber v. Ulück XXX11. S. 392.Anni. 51.

168) Idonea culpa. Dieser Lesart «1er Florcnt. Ilamlschr. u. derV u 1 >' auch U ii 1 u a ii de, r' s, ist wohl oluie Zweifel die, auch.hircir'die öasi.l. XXXI 111. 6. 12. (T. V. p. 177.) bestätigte,des Cujacius (libr. XII. Quarsl. Pap, ad h. I. u. Obscrv.I III. c. ;10.) iihmei (sc. tuloris) culpa vorzuziehen, sodass dannder Njiui ist: öegen einen solventen Vormund ist dann demMündel die, Klage in solidum zu geben, wenn er es unterlassenhat, seinen iniolVenten Mitvormuud als suspeet anzuklagen.Vgl. v. Glück XXX. S. 365 fg. An in. 8.

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