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4 (1832)
Entstehung
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788
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768 PandEct. L. XL VI. Tit. 6. Hern pupilli vd adohsc; salvamfore.

wieder erlangt werde. Und ich glaube, dass geklagt werdenkönne. §, 6. Im Allgemeinen ist zu merken, dass man sa-gen müsse, dass aus denselben Gründen, ans welchen, wie■wir gesagt haben, nicht mit der Vormundschaftsklage geklagtwerden könne, auch nicht ans der Stipulation, dass das Vermögenunversehrt bleiben werde, geklagt werden könne. §. 7. WennJemand, welcher zum (Jurator bestellt worden ist, die Curalelnicht geführt haben sollte, so wird man folgerichtig sagenmüssen, dass die Stipulation nicht verfalle. Aber es wirddasselbe in diesem Falle zu sagen sein, was wir bei dem• Vormund gesagt haben. Das [jedoch] verhält sich andere, dassdiese Stipulation sogleich, sowie Etwas aufbort, unversehrtzn sein, verfallt, und für die Bürgen der Termin zu laufenanfangt, und sie öfters verfallen kann 165 ). §. 8. Es gehörtaber diese Stipulation für alle Curatoren , mögen sie Mündigen,oder Unmündigen wegen der Schwäche des Alters, oder Ver-schwendern , oder Itasenden, oder sonst Anderen, wie es zugeschehen pflegt, bestellt sein.

. 5- PAUL. üb. LXXVI. ad Ed. — Wenn ein Sohn,welcher sich in der Gewalt eines Itasenden befindet, stipulirl,dass 1 das Vermögen unversehrt bleiben werde, so erwirbt erdas Forderuugsreclit [aus der Stipulation] für seinen Vatör.

6. GAJ. lib. XXVII. ad Ed. ~ Ein Sclave des Mün-dels muss dann nothwendig stipuliren, wenn der Mündel ab-wesend ist, oder noch nicht Sprächen kann. Denn wenn ergegenwärtig ist, und sprechen kann, so hat man, auch wenner in dein Alter sein sollte, dass er noch nicht einsieht, waser thut, doch wegen des allgemeinen Kosten angenommen, dasser richtig stipulire und klage.

7. MODESTIN. lib. VI. Regulär. — Ein von der Obrig-keit bestellter 1G0 ) oder testamentarischer Vormund oder Cuia-tor wird von seinem Collegen keine Bürgschaft fordern, aberer wird demselben anbieten können, ob er Bürgschaft anneh-men, oder bestellen wolle.

8. ULP. lib. II. ad Ed. — Wenn auch ein Curator füreinzelne Fälle bestellt worden ist, so wird doch die Stipula-tion, dass das Vermögen unversehrt bleiben werde, stall, haben.

9. POMPON. lib. XV. ad Sabin. — Wenn der Mündelvon seinem Vormund stipulirl, dass das Vermögen unversehrt

105) In »e rcvvlvitur, i. e. saepitis commiltitur. Glosse. Ks kannalso so oft, als der Pflegbefonlene einen .Schaden erlitten hat,aus der Stipulation ^f-klagt meiden. Vgl. v. (iliie. k XXX.S. 171. u. XXXII. S. 307. f.

1G6) Dativu» (s. I. ult. C de leg. tut. 5. 30.) ist liier ein von ei-nem ntflgiflratut c.x inquitilione bestellter Vormund. Vgl. pr. I.de salisd. tul. I. 24. u. I. 13. ex. D. de tut. et cur. dal. 26. 5.