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4 (1832)
Entstehung
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787
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Pandkct. L. XL VI. Tit. 6. Rem pupilli.vel adolcsc. lalcam forc. 787

selirt bleiben werde, so kann ans derselben dann geklagt werrden, wenn auch wegen der Vorinnndscbaft geklagt werdenkann.

2. ULP. IIb. LXXIX. ad Eä. --------Wenn der Mündel

abwesend ist, oder noch nicht sprechen kann, so wird einSclave desselben stipuliren. Wenn er keinen Sclaven hat, soist ihm ein Sclave zu kaufen; aber wenn Nichts vorhandensein sollte, womit ein Sclave gekauft werden könnte, oderwenn der Kauf nicht leicht ist, so werden wir in der Thatsagen, dass ein öffentlicher Sclave beim Prätor stipuliren müsse,

3. Idkm lib. XXXV. ad Ed. — oder der Prätor musseinen stellen, welchem Sicherheit geleistet werde,

4. Idem lib. LXXIX. ad Ed. — nicht gleich als ob der-selbe für den Mündel von Rechtswegen erwerbe, — denn er er-wirbt nicht für ihn, — sondern so, dass dem Mündel eineanaloge Klage ans der Stipulation gegeben wird. §. 1. Eswird aber dem Mündel durch diese Stipulation vermittelst Bürg-schaft Sicherheit gegeben. §. 2. Das muss man wissen, dassaus dieser Stipulation sowohl Der, welcher Vormund ist, alsDer, -welcher als Protutor die Geschäfte geführt hat 164 ) oderführt, lind die Bürgen derselben gehalten sind. §. 3. Aber■wer [die Geschäftej nicht geführt hat, wird gar nicht gehal-ten sein, — denn auch die Vormundschaft sklage verpflichtetDen nicht, welcher [die Vormundschaft] nicht geführt hat, —aber er ist mit einer analogen Klage zu belangen, weil erauf seine Gefahr gesäumt hat, und doch werden auf die Klageans der Stipulation weder er selbst, noch die Bürgen dessel-ben gehalten sein. Er wird also deshalb zur Verwaltung zunöthigen sein, damit er auch aus jener Stipulation in Anspruchgenommen werden könne. §. 4. Man nimmt an, dass dieseStipulation erst nach beendigter Vormundschaft verfalle, unddass der Termin für die Bürgen von da au zu laufen anfange.Mit einem Curator verhält es sich anders. Aber auch riiek-sichtlich Desjenigen, welcher als Protutor die Geschäfte geführthat i6i ) , ist das Gegentheil zu sagen. Also werden jene Sti-pulationen, wenn Jemand Vormund gewesen ist, erst nachbeendigter Vormundschaft verfallen; wenn er aber als Protu-tor die Geschälte geführt hat, so ist es angemessen, wenn mansagt, dass sogleich, sowie irgend eine Sache nicht unversehrt zusein angefangen hätte, die Stipulation verfalle. §. 5. Ob wennder Vormund von den Feinden gefangen sein sollte, die Stipula-tion verfalle, wollen wir sehen. Es macht das wankend, dassdie Vormundschaft beendigt ist, wenn gleich man holi't, dass sie

164) S. die Bern, zur Inscr. tit. D. de eo, q. protut. 27. 5.

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