Druckschrift 
4 (1832)
Entstehung
Seite
786
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786 Panbect . L. XL VI. Tit. G. licm pupilli tel adolesc. salvam fort.

«nd es kann sich Niemand der Bestellung' von Pfändern oderder Niederlegung von Geld, oder Gold, oder Silber anstattder Bürgschaft bedienen.

8. PAPIN. lib. V. Quaest. ~ Panlus bemerkt: werunter einer Bedingung zum Erben eingesetzt worden ist, wird,wenn er den Nachlassbesitz angenommeTi hat, gezwungen, demSubstituten auf eine längere Zeit Sicherheit zu stellen. Dennder Prätor will, dass seine Wohlthat für Niemand nachtheiligsei; es kann auch der Fall eintreten, dass Der, welchem einAnderer vorgeht, aus Chikane Bürgschnlt zu fordern scheint 162 ).§. 1. Wenn dem Titius und Maevius unter entgegengesetztenBedingungen Etwas vermacht sein sollte, so wird BeidenSicherheit geleistet, weil Beide nach dem Willen des Verstor-benen auf das Verinächtniss hoffen.

9. VENULEJ. lib. I. Stipulat. — Wenn bei prätorischenStipulationen ein zweideutiger Ausdruck vorgekommen seinsollte, so wird dem Prätor die Erklärung 1 zustehen; denn des-sen Ansicht ist zu berücksichtigen.

10. ÜLP. lib. I. Respons. — [Ulpianus] hat dem Va-lerianus das Gutachten ertheilt: wenn der Praeses, welchervorher auf drei Jahre Sicherheit zu leisten befohlen hatte, nach-her auf eine lange Zeit Sicherheit zu leisten angeordnet habe,weil er gewollt, dass man von der ersten Stipulation ganz undgar zurücktrete, so scheine er für die Verpilichteten eine Ein-rede gegen die erste Stipulation ie3 ) herbeigeführt zu haben.

11. VENULEJ. lib. VIII. Action. — Bei solchen Stipu-lationen, welche das Versprechen: soviel als die Sachebeträgt, enthalten, ist es besser, eine bestimmte Summe aus-zudrücken, weil gewöhnlich der Beweis schwer ist, wie grossdas Interesse eines jeden sei, und es auf eine geringe Summebestimmt wird.

Sechster Titel.

Hern pupilli vel adolescentis salvam fore.

(Dam das Vermögen des Mündel» oder des Minderjährigen unver-sefirt bleiben werde.)

1. PAUL. lib. XXIV. ad Ed. — Wenn dem MündelBürgschaft geleistet worden ist, dass sein Vermögen nnver-

162) Vgl. hiermit Pauli Scntl. V. 9. §. t. u. die Bern, von Cu-jacius u. Schulung dazu, von welchen AerEratere indemletzten »Satz unserer Stelle statt: et polest videri calumniose etc.lesen will: nee pot. vid. c, was der letztere .nisbilligt. S. auchdie von Schulting u. Small e nburg in d. Nott. ad Big./• /■ p. 139. sq. citiiten Schriftsteller.

163) F..xerplinncm primae stipulation (VIor.), i. e. contra primamstipulationem. Glosse.