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4 (1832)
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Pandect. L. XL1I. Tit. G. De scparalionibus.

dcrung angetragen, so könneu sie Nachsicht erlangen, 1/VCAsie eine völlig - triftige Ursache ihrer Unwissenheit aniuh rC '$. 18. So ist anch zu merken, dass ein unter Freilassung* z " *Erben eingesetzter Sclave, als Zwangserbe 18 *), die Sonrnng auswirken kann, dahin neinlich, dass ihm, wenn erNachlasses des Freilassers sich nicht amnasst, Dasjenige* f>er nachher erwirbt, aber auch Das, was ihin der Testator etschuldet 185 ) , gesondert werde. ...

2. PAPIN. Mb. XXV. Quaest. — Wenn der Erbe ^Erbschaft verkauft hat, so ist der Antrag auf Sonderling*geblich, vorausgesetzt, dass kein Verdacht des Betrugssteht. Denn was der Erbe unterdessen redlicherweisc S eV ^hat, pflegt aufrechterhalten zu werden. u

3. Idem üb. XXVII. Quaest. — Ein Schuldner *«j^Erbe seines Bürgen, und zu seinem Vermögen wurde die ' ^erölfnet. Obgleich hier die Verbindlichkeit ans der ß'"8 sC J e ,iierloschen ist, So wird gleichwohl auf Antrag Dessen, ^der Bürge sich verpflichtet hatte, die Sonderimg bewiU'S' »jmag nun alleiniger Erbschaftsgläubiger oder es mögen . fmehrere vorhiiiulcn sein. Denn der Geist des Hechts, ^ jgD),das Bürgschaftsverhältniss wegen der Hauptverbindlichkc 1 ^ e ,die grösser ist, ausschliesst, darf dem Gläubiger, der ® lC v^jehutsam vorgesehen hat, nicht schädlich werden. §• *' j e rnun, wenn nach Sonderimg des Nachlasses des Bürg 01 ' eflGliiubiger aus demselben seine ganze Forderung nicht e *> r \,e»kann? wird ihm dann mit den iilirigen Gläubigern des ^seine Dividende ausgeworfen werden, oder wird er i> , r e-VermÖgen zufrieden sein müssen, dessen Sonderung er eC

zogen hat? Da aber dieser Gläubiger, wenn derdie Erbschaft des Bürgen nicht angetreten hätte,

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dessen Nach Inas die Gant erölfnet worden wäre, TV^tfjlPUeberrcsts 187 ) unter den Gläubigern des Hauptschuldncr ^auftreten können, so würde es der Vernunft zuwu"" .^ihn in dem obigen Falle zurückzuweisen. §• *'.f\ w, '""■andern Gläubiger 188 ) aber, der Sonderling ausgewu*-

184) §. 1. /• de hcred. inst. 2. 14- , „ »»#£

185) Audi eine solche Forderung an den Testator Z^ßyteO»^lieh erst nach dem Tode desselben anfangen, dem »> c ngen Erben zu gehören, da ein Herr seinen »ei» g^gcP

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schuldig sein kann. Sie muss also durch Cession,

u. s. w. sein geworden sein. ......selitift"

186) Welche durch den Erhschaftsantritt mit der ui«V>

in einer Person zusammentrifft. «ch 011 #*'

187) Insofern er nenilieh aus der Masse der Bürgenerhalten hätte. . „ftqantl'W

168) Welchem der Erbe erst durch den Erbsclia»»pflichtet wurde.