Druckschrift 
4 (1832)
Entstehung
Seite
393
Einzelbild herunterladen
 

Pandect. L. XL1I. Tit. G. De »eparationibm.

393

<len kc

1 können, „„,1 das Anführen, dass die Vermögen zusam-mengeworfen seien, keine Statt finden, da Grundstücke nicht"^"»UBengeworffin werden können, die Besitzungen müsstön" c . lln , mit den eigenen dergestalt zusammenhängen und ver-geht sei „, dass d . e Sollderimg „„möglich werde; was sehrselten vorkommen kann. §. 13. Wenn man zn sagen pflegt,J«* »ach langer Zeit keine Sonderung- ausgewirkt werden*, ,,no , so ist dies so zn verstehen, dass die Sondcrnng spater7 binnen fünf Jahren, von dem Erbschaftsantritt an zn rech-*»,nicht verlangt werden mag. §. 14. Ueber alles dieses aber,0l J *e Sonderuno- zu bewilligen sei oder nicht, hat der Prator"■* Statthalter 182) Hud Niemand anders, Erörterung anzu-f ül, e», das heisst Derjenige* von dem die Sonderling gestattetVerden miisste. §. 15. Wer von dein Erben einjLiäM g*-»ommen hat, ist zur Sonderung nicht zu lassen, als der sicha, >. jene» gehalten hat: denn wer, aufweiche Weise auch esS01 5 jedoch in der Absicht, ihn als Schuldner zu erwählen,5 d ie Person des Erben sich halt, der ist nicht weiter zu10re "- %. 16. Es ist gefragt worden: falls mehrere Glaubl-f* vorha„d en sind, davon einige sich an den Erben gehalten1 ' 1 a,)e «, andere nicht, und Letztere die Sonderung auswirken:r h si * Jene, die sich an Um gehalten haben, mit dazu lassen[»«saenj? Und ich wäre der Meinung, dass dies jenen nichtslelf c; denn sie sind unter die Gläubige* des Erben zu rech-3*- §• 17. Ferner ist als allgemein angenommen zu merken,S die Gläubiger des Erben, wenn von dem Nachlasse des/estators Etwas übrigbleibt, dies auf ihre Forderungen er-sten mögen, die Gläubiger des Testators aber aus dein Ver-' ho b"en des Erben nichts bekommen können lö3 ). Der Grund? av °» ist dieser, dass, wer die Sonderling ausgewirkt hat, die1 °ken seiner Voreiligkeit sich selbst zuzuschreiben hat, wenn{*> bei Zulänglichkeit des Vermögens des Erben, vorzog, den«acalhg, des Verstorbenen für sich sondern zu lassen; was;. e ; " Gläubigern des Erben nicht zugerechnet werden kann.£»«*a die Gläubiger des Erblassers verlangen, auch an dem"ermögen des Erben Anthei! zu Laben, so sind sie damitI 1,c "t zu hören: denn die Sonderung, die sie selbst gesucht**«, hat sie von diesem Vermögen ausgeschlossen. HabenJedoch, die Gläubiger des Erblassers ohne Grund auf die Sou-

s*>

J 82) Erster«- in Rom, der Letztere in der Provinz.

*83) Nemüch zum Nachtheil der Glaubiger des Erben, wie dennnier immer <lio wirkliche Insolvenz des Erben vorausgesetztWird. Wäre diese nur scheinbar gewesen, und es bliebe ihm«och Etwas übrig, so sollen sich die nicht voll befriedigtenSeparatisten noch an ihn halten können nach/r. 3. §. 2. h. f.,"Wogegen nicht nach fr. 5. h. t.