382 Pasdect. L. XLII. Tit. 5. De reit, auclor. jiul. possid.
Prätor dies bewilligt, für sich selbst nichts erwirbt 137 )» s< !'_dem nach dem Bechtsgang (ex ordine) etwas thut, und ''her nach den Andern nützlich wird 13 **). Freilich, wen"mand, der nicht Gläubiger ist, den Antrag 1 gemacht hat>_kann man nicht sag*en, dass auch ein Anderer, der Grlä"° , j>;ist, [mit] besitzen könne; da ein solcher Antrag' nichtig 'Ein Anderes ist es, wenn der Gläubiger, dem die IJesils" 10 '"..gestattet ward, nachher seine Schulden bezahlt erhalten hat ''denn dann können die Andern zur Vergantung des Vermögt'schreiten. §. 1. Wer eine Verordnung zur Besitznahme /ausgewirkt hat, der ist an demjenigen Orte als eingeww* ^anzusehen, worüber die Aufsicht (cura) dem Verordnen.zusteht. §. 2. Wenn die Besitznahme wegen Beschaffe"*,der Sache, z. B. weil ein Grundstück überschwemmt ist» °wegen der Uebermacht von Räubern, nicht stattfinden k° '80 sagt man richtig, dass ein Gegenstand der Besitz'" 1nicht vorhanden ist.
13- GAJ. Üb. XX11I. ad Ed. prov. — Wenn gleich «jjBesitznahme des Vermögens nicht stattgefunden hat, eweil nichts dagewesen, was in Besitz hätte genommen > ^den können, oder wenn der Besitz nicht unstreitig 1S ' l>e ,wird doch der zum Besitz gelassene Gläubiger eben so »""sehen, als ob er im Besitz gewesen wäre 14t ). , {
14. PAUL. Jib. LJX. ad Ed. — JVachdeui ein CWjg
in den Besilz des Vermögens des Schuldners eingeWW* 0 ! ^,|so muss, falls Klagrechfe vorhanden sind l42 ), welche red ^gehen würden 143 ), ein GäteiYertreter bestellt werden. •• .^Gegen den in Besitz gesetzten Gläubiger wird eine »Jag g0tDas, was aus dem Vermögen des Schuldners an ihn S'*-'^,
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men ist, gestattet"*). Hut er ijoch nichts erlangt, - „ äer femö A/agen ahfrrten. Es wird aber *«) eine Ahnj?„"'■einer Handlung fin factum) wider ihn gestattet, und A" c -'was Gegenstand der Getchäftaßihnmgaklage sein würde, ir«
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137) Nicht einmal wahren Besitz. S. o. fr. 12. oW& •*
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138) AI* drfensor der Übrigen Ölävblger.
139) Mithin ebenfalls nicht .nein- Gläubiger ist. , ,,„.,icht-
140) Ohne Bestimmung des Grundstücks, worauf sie sich '» ■ ,,|.14t; Er kann also, nenn s/ch noch ein Eigenthum äBt ^„ al ten
ners findet, oder der Streit Ober die Suche zu dessen b»entschieden wird, sofort zur Vergantung schreiten.Uli ('"" Vermögen des Schuldners gehören.
Uli n*"". n ' d " '" Zeiten BeWagt würde.144) »«mit er es z „ gemeinsamer Theflung bringe. vorl Ic-
14j; penäbrJfenGlänWgern, oder den. nieder BölVf*]neu und seiner VchiudihhLeite« entledigten Schuld»«'-