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4 (1832)
Entstehung
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374
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.374 Pandect. Li XL1I. Tit. 4. Qki'ö. er caus. in posscss. eattir.

dort aber öffentlich sich seilen lässt und erseheint, «loch n ' sversteckt gehen könne? Und dies ist heut zu Tage angeiioiH*nienen Hechtens, dass Jeder, er mag 1 mm an diesem oder ci"* ,Illandern Orte oder auswärtig sich aufhalten, als ein sich VC'bergender gilt, sobald er vermeidet; einem Gläubiger 7.11 •""geg-nen. Bildlich haben auch die Alten begutachtet, dass, w cauf demselben Forum sich befindet, wenn er hinter den Sä'uWjund Buden 112 ) sich versteckt, als sich verbergend gelte, ""dass Jemand vor dem Einen sich verborgen halten könne, v° rdem Andern nicht. Gewiss ist aber, dass Derjenige, T ° r•welchem er sich verbirgt, sein Vermögen zur Gant bring 6 "kam). §. 14. Wenn Einer, der von einer Frist an, oder ua (ceiner Bedingung schuldig ist, sich verborgen hält, so kau")bevor die Frist oder die Bedingung eingetreten ist, die Gi' 1zu seinem Vermögen nicht eröffnet werden. Denn was macaes für einen Unterschied, ob Jemand gar nicht Schuldner J s >oder ob er noch nicht belangt werden kann ? Und wen" c 'nicht Schuldner ist, gilt Ja solches auch. Eben das gilt, w''''Einer zwar eine Klage hat, aber so, dass ihr eine Ausfluß'entgegensteht. §. 15. Wenn Jemand mit der SondergutskWS .'seines Sohnes oder Sclaven wegen, belangt werden kaiin, "»sich verborgen hüll, so ist angenommenen Rechtens, ^ asS ,\.seinein Vermögen Besitzeinsetzung- und Gant verlügt fl f "kann, wenn auch kein Sondergut vorhanden ist; denn es ka"doch ein solche« vorhanden seiu J13 J. Bei der Frage: ob ^solches da ist oder nicht, und ob die Klage, wenngleich k''"""vorhanden ist, stalthabo, sieht man auf die Zeit, der '''''.kräftigen Verurlhcilung. §. 16. Es fragt sich ferner: ob, ^ cJemand wegen einer ihm drohenden dinglichen Klage sieb vborgen hält, mit Besitznahme und Vergantung seinesmögen« verfahren werden könne7 Wir haben hierüber ' c

Ausspruch des N erat ins, welchen dafürhält, dass < " eS Jf«;

scheuen müsse, und dies enthüll auch ein Rescript v ",",, ll ' sWriau; es ist daher angenommenen nächtens. §• 17. !:,-,',.,uliot aber dem Sexlns dahin ein Gutachten rrlheilt: *', .ThiiiH das (iriimlstiick, auf welches ich klagen vrill, " e8 ~Zpaber abwesend und nicht vertreten ist, so halte er l' ir '" v,messener, dass der Beate des Gfrandst/icis, als dass " er . efl)ganzen Vermögens verstattet werde. Hier ist nur zu bei» ^dass Celsus nicht über einen tti/h Verbergende»} f jj«f'i'ber einen Abwesenden befragt worden war. §• ^'

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