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4 (1832)
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355
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Pandect. L. XLH. Tit. 1. De rc judicata etc.

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wird insoweit verurtheilt, als jener zn leisten vermag; nachdem Tode des Ehemannes aber ins Ganze.

24. POMPÖN. üb. IV. es Plaut. Und wenn einerSache oder einer Klage 48 ) wegen eiu Bürge gestellt ist, sokommt eg il un nicht zu Statten, dass die Person, für welcheer gebürgt hat, [nur] in soviel, als sie leisten kann, zu verur-teilen ist 49). §. 1. Wenn der Ehemann nicht zahlungsfähig£*» so kommt [die Einrede], dass er nicht [soviel] leisten* 01 >ne, zwar ihm selbst zu Statten (denn dies ist der Person

s ^emnimes zugestanden), nicht aber seinem Erben.F ^5. PAUL. lib. LX. ad Ed. Zn merken ist, dass die"'»eil solcher Personen 50 ) nicht [blos] für soviel, als sie lei-1 Tonnen, sondern fürs Ganze gehalten sind.. 26. ULP. lib. LXXVII. ad Ed. Wenn unter den«reitenden Parteien verabredet worden ist, wie gcurtheilt wer-e " solle, so ist es nicht unangemessen, dass der Richter einsolches Unheil ausspreche.

27. MODEST/N. lib. I. Jlespons. Der Statthalter ei-ner Provinz hatte gegen die Gesetze und kaiserlichen Verord-nungen 81 ) zu Zinsen von Zinsen vernrtheilt, und Lucius Ti-tius hatte daher nach Eröifnung dieses ungerechten Urlheilsdes Statthalters dawider Berufung eingewendet. Falls nunaber diese Berufung nicht geselzmässig gewesen wäre 52 ), sofrage ich: kann das Geld der Verurtheilung gemäss gefordertwerden? Modestinus antwortete: wenn in dem Urlheileeine bestimmte Summe ausgedrückt sei, so liege in dem Vor-getragenen kein Grund, weshalb nicht aus dem Urtheile solltegeklagt werden können.

28. Idem lib. XII. Jiespons. Zwei ernannte Richtersprachen verschiedene Urtheile. Modestinus gab sein Gut-achten dahin, dass beider Wirksamkeit unentschieden bleibe,bis der competente Richter 53 ) eins davon bestätigt.

29. IDEM lib. VII. Pandect. Die Frist, welche demVerurtheilten gegeben wird (tempus quod datur judicato) 6 *)^wird auch seinen Erben und Andern, die an seine Stelle tre-

48) D. i. eines dinglichen oder persönlichen Anspruchs wegen.

49) Vgl. fr. 63. §. 2. pro socio (XVII, 2.) fr. 7. %>r. de eXCipf,(XL, IV, 1.)

50) Die das beneficinm compclcniiae haben.

5lj S. fr. 26. pr. u. §. 1. de cond. indeb. (XII, 0.)

52) lu der Vorm, oder weil sie nicht an die rechte Behörde ge-richtet.

53) Die obrigkeitliche Person, welche die beiden Richter bestellthat'} ,

54) S. oben Note 3. Die Florentinische Lesart ist: judkalt, undwohl vorzuziehen, nach fr. 2. h. t.

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