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4 (1832)
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1'a\di:ct. 1j. XL1I. Tit. 1. De rc judicala clc.

nisse , Kinder, Freigelassene , zu fordern Laben. §. 1. An«''Derjenige, welcher ans einer Schenkung belangt wird, wi' - «'soweit vernrtheilt, als er es leisten kann, und zwar dieserallein unter Abzug' der Schulden. Und unter Denjenigenwelche aus ähnlichem Grunde Geld zu fordern haben, hat D crden Vorzug, der im Besitze ist. Ich halte aber dafür, <'' ns9ihm 45 ) nicht Alles, was er hat, abgedrungen werden darf«''sondern es muss auch auf ihn selbst llücksicht genommen W er 'den, dass er nicht Mangel leide.

20. MODESTIN, lib. II. Differcnt. Nicht blos *«*gen des Ileirathsgules wird der Ehemann [nur] auf sovi el >als er leislrn kann, vernrtheilt, sondern, nach der Verordi»»"SKaisers l' ins, auch wenn er ans andern Vertragen von " e ,Frau gerichtlich belangt wird. Dass nun eben dieses auch «"'Seiten der Frau gleichmässig beobachtet werde, fordert die I"''ligkeit.

21. PAUL. lib. VI. ad Plaut. So wie gegen «*Ehemann, so wird auch gegen den Schwiegervater nur so Sklagt, dass er nicht über sein Vermögen verurtheilt vi ctIst aber der Schwiegervater, auch wenn er aus einem A»r,löbnissc über das Ileirathsgul belangt wird, nur soweit er J esten kann, zu verurtheilen, weil auch dies billig scheint? "",es gilt hierin anderes Recht, wie auch Neratius schreibt A

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22. POMl'ON. lib. XXI. ad Quint. Muc. Die»aber von dem Falle zu verstehen, wenn nach Trennung .Ehe gegen den Schwiegervater aus dem Angelöbnisse am fMitgift geklagt wird; wird er hingegen während der D* 11 'der EJk auf dieselbe belangt, muss ihm allerdings so vred bliolfen werden, dass er nicht in eine grössere Summe, «J set leisten kann, vernrtheilt werde. §. 1. Wegen der ü e " jseil aber, von denen oben gesagt ist, dass auch sie fV^^igtsoviel, als sie leisten können, vernrtheilt werdet), sa £ «jePrätor, ei- werde «lies nach Erörterung' der Sache thun. cErörterung wird aber darauf gelten, dass Einem, der ^ ,( ' n .j,tzu sein leugnet, oder wegen Hinterlist verbindlich ist»geholfen werde. « e .

23. FAUL. lib. VJ. ad Plaut. Wenn gegen de» »volhnächtigtcn des Ehemannes des Heirathsgutes weg« 0 ^iklagt worden ist, so wird die Venirtlieiluiig, wenn s 1 e!Lebzeiten des Ehemannes erfolgt, auf soviel gerichtet, sleisten kann. Denn auch der Verlhehligcr 47 ) des Ehe»

45) Dom Sehenkeft Vgl. u. fr. .30. h. t.

46) S. fr. 84. de j. d. XXIII, 3.

47) 1>.' i. der Ohne Auftrag, als Gcschilftsführev *« IS 91 »wegung, zum Sachwalter sich aufwirft.

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