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4 (1832)
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356
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Pandect. L.XL1I. Tit. 1. De rejudieala etc.

ten, gestattet, nemlich soviel als an dieser Frist «och f e "';'weil diese Rechtswohlthat mehr fiir die Sache, als für t " ePerson, geordnet ist. .

30. POMPON. lib. VII. Var. lect. Wenn Geld ;>'»Schenkung angelobt ist, und man zweifelt, ob nicht die*°Sumnie das Vermögen des Schenkers soweit erschöpfen k<> 11 'ne, dass ihm von seiner Habe kaum Etwas übrig bleiben möcJ'"te, so muss die Klage auf soviel, als der Beklagte leisten kai" 1 »gerichtet 'werden, so dass dem Schenk er selbst hinreiche»""'Vermögen übrigbleibe. Was vorzüglich unter Kindern M "Eltern zn beobachten ist.

31. CALLISTIt. lib. JL Cognit. Schuldnern imiss Fr> stzur Zahlung auf Bitten nicht nur eingeräumt, sondern auc">wenn die Umstände es erfordern, verlängert werden. " e1 lijedoch solche mehr aus Hartnäckigkeit, als weil sie das " edazu nicht flott machen können, die Bezahlung verzögern» *sind sie durch Auspfändung zur Befriedigung [der Gläubig 6 ' Janzuhalten, auf die Weise, wovon Kaiser Pins an den 1 rconsul Cassius mit folgenden Worten rescribirt hat: Dei' c 'welche ihrer Schuld geständig, oder yerm 0 ?rechtskräftigen Urtheifs zur Wiedererstattn' £verbunden sind, soll zur Zahlung eine Frist ggeben werden, welche nach dem Vermögen cin , .Jeden hinreichend scheint. Diejenigen, wc' 1in der entweder anfänglich gesetzten oder al (solcher Ursache nachher verlängerten Frist ,I,Czahlen, sind auszupfänden, und die Pfand«'wenn sie binnen zwei Monaten nicht bezab'zu verkaufen; bleibt von dein Kaufpreise ® i ? f ' flübrig, so ist es Demjenigen, dem die verkaii"Pfänder angehören, herauszugeben. .. i ß

32. Idkm lib. III. Cognit. Wenn man «mf ktüser H«£Verordnungen sich beruft, und doch der Richter gegen s' e . t

theilt, weil er sie der Sache, in welcher er « rtuCUt ', "J e jl

günstig halt, so kann man nicht sagen, dass er sein ^ r . e;im Widerspruche mit den Verordnungen gesprochen lia '{«(aber muss gegen ein solches Urtheil appeliirt werde» jbleibt es bei Dem, was erkannt ist. , a ji

33. Idem lib. V. Cognit. ~ An den Kaiser J Iadr j v <0wandte sich Julius Tarentinus mit einer Bittschrift, a, ' Jetan, dass durch falsche Zeugnisse, indem durch ^'"^.j^itGegner die Zeugen bestochen worden, die Gewissenha" r -^des Richters betrogen worden sei. Darauf rescribirtc « er ]tser mit folgenden Wollen, dass die Sache in den ,\.°*J c 0Stand zu setzen sei; Ich Insse dir eine Abschi'»* ySchreibens zugehen, das bei mir Julius * at