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Pandect. L. XLII. Tit. 1. De re judicala etc.
die Sache Dem, welchem zu Gunsten die Verurtheilung er "folgt ist, zugeschlagen worden ist. §. 7. Wenn nun ab*/der Käufer, dem das Pfand vermöge richterlicher HüifsToH"Streckung- 35 ) zugeschlagen ist, den Kaufschilling nicht bezahlt)so fragt sich, oh dieselben Richter, die das Urtheil vollstrec-ken, auch gegen den Räufer hiilfreiche Hand zu leisten haben?Ich halte aber nicht dafür, dass sie Weiter verfahren könne«)sonst würde die Sache 7,u weit gehen. Denn wie? sollen si«den Käufer vcrurtheilen, und dann gegen ihn das Urtheil vol''strecken, oder sollen sie ihn sofort als schon verurtheilt bchandeln? und wie, -wenn er den Kauf leugnet, oder Zahlo"?behauptet? Es ist also besser, wenn sie sich nicht hineinuV"scheu ; da zumal Der, zu dessen Gunsten die Urtlieflsvojlstrevkung verlangt wird, nicht einmal eine Klage gegen ihn 36 )hat, und also auch kein Unrecht leidet. Denn abgepfäix'ef»Sachen, die verkauft werden, müssen gegen haares Geld vcfkauft werden, nicht so, dass das Geld erst später gezahltwerde. Wenn sie jedoch sich einmischen, so können sie fiSnur soweit thim, dass sie die zugeschlagene Sache selbst, fl ' svon dem Pfandverbande noch nicht befreit, in Beschlag i"'' 1 'inen und verkaufen. §. 8. Die Richter Laben bei Hüllst 11 'Streckungen feiner so zu verfahren, dass sie, wenn nichts A"'deres, was genommen werden könnte, vorhanden ist, anss 6 "'stehende Forderungen in Beschlag- nehmen ; denn dass ei""Forderung abgepfiindet werden könne, bat unser Kaiser *fscribirt. §. 9. Es fragt sich nun, ob Mos eine eingestandetSchuld in Beschlag genommen werden könne, oder auch ein")die geleugnet wird? Mehr ist »her dafür, dass nur Das $*"nominell werde, was eingeräumt wird; wird hingegen <'""'Forderung geleugnet, so ist es billig, davon abzustehen, >";'"müsste denn, nach dem Beispiele körperlicher Pftinder, >> 1 ''weiter gehen und sagen, die Betulichen Richter müssten »*°über die Forderung- erkennen , wie sie über das Eigeiit'»"^thun-, es sind aber Uescriptc dagegen. §. 10. Ferner: s0 ',,die ltlrhler die Forderung selbst einklagen und den Bf*™
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der Schuld eintreiben und auf den (jicgc.nstan
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verwenden? oder sollen sie die Forderung verkaufen, W' e ^bei körperlichen Pfändern Gebrauch ist? Sie müssen ixDasjenige thnn , was ilinen am leichtesten zu BeendigiMjS ' uSache zu (Uhren Scheint, §. 11. Auch Geld, was bei 00*Wechsler steht, pllegt ebenfalls in Beschlag genommen -werden. Ferner, wenn es in eines Andern Händen, aber
35) Da» Komma muss nobl unstreitig nach exequente jud* >
nicht nach addiclu stellen.3ß) Den Käufer der abgepfändeten Sache.
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