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4 (1832)
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351
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etc.

ten, dass He*rkt, dass dereidet, so thliten Fall wirfj [vom Gliii'-illen Verb'mi'

Prätor anbfibefehl aufaß'regentheil.

Der Kais« 1,ii sehen Volk 9oder ScIiiedS'

sollcn. § *'

irt, dass <"«gesprochen*Vollstreckung,d] dein Vec») zuerst a«t

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ireicht, so ' st

beweglich«?t den Gruni'iden: We««imdstückc >°rollstrcckuMden. Wc»"ir keine *<""d. Auf«» l ftig-e Uähc'tt-äufer finde».s und sei» 69ten die Vf£

his aaf Jn wem» **auf die F°*

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ein'vertag*'

Paxdect. L. XLII. Tit. 1. De rc judicata etc.

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für ein 8 l e ^- cu "°er die Forderung liegt; er kann nicht

verlaus Sewisse Summe die Pfänder behalten und das Uebrigein Bescll* > ^' ^^'H* "l ,er ^ !e Sachen, welche pfandweiseunser Kv^ se " 0,mn eii sind, Streit entsteht, so sollen, wiestrecken] Y i er0n,Uet hat > dieselben, die das Urtheil voll-dass die'Sah n ^'S' e "tl»»n erörtern; und wenn sich findet,sie [daran/j' 6 " S en " rt > aer verurtheilt ist, so vollstreckensie dies fm i * ^ rtneiI - Es ist aber wohl zu merken, dassdun;? HaL o , um,n arisch erörtern dürfen, und ihre Entschei-

dm, ff de m * ".""na :

etwa ge"f]a l i ' ,licut nachtheilig sein kann, wenn sie

sie De»f gj,.. uaDei >> eine Sache frei geben zn müssen, weil

dessen E; , e ' der den Streit erhoben hat, nicht Dem, als

chem S i e

UrtteÜ!ordentljffeschieht

wn sie in Beschlag genommen ist. Dem, wel-

vennöge des

»»sgeantwortet wird, soll sie auchc "t sofort eigenthümlich gehören, wenn er etwa imscsiu,eh t '* i tswe 8' e wegen derselben belangt würde. SoUrtheil bl GS ' a . 1,CS A,,aere unentschieden bleibt, und dasa °er ist ° SS j mif llie -Auspfändung Ein/hiss hat. Auch dasSache Sl "' l 0I ^ CU ) dass, wenn über eine abgepfändete

°ie unst V e, . ltsteut ? diese bei Seite gesetzt und eine andere,abgepniul M '^(j 18 '' Benommen werden inuss. §. 5. Weim diesie so zu ° i u [schon] verpfändet ist, so ist zu sehen, obder liebe 1° "^ e " sei, dass der Gläubiger 32 ) befriedigt undObgleich ° lUSS nu ^ Gegenstand des Urtheils verwendet werde,die ihm *.: Gläubiger [sonst] nicht gezwungen wird,

die Urll ..' e * e Sache zu veräussern; so wird es doch für

pfändet fc S j 's^eckiing so gehalten, dass, wenn die abge-Gläub'" 6 ° einen Käufer findet, der erbötig ist, den allein

derV^t* 5* e ^ ed MJ en uim den Uebcrschuss herauszuzahlen,auch j ,"/..^' eser Sache auch Statt finden inuss. Es erscheintj er Gläubiger nicht als benachtheiligt, da er zu dem Sei-

ist ? e 2?^' ,11,u ' nipht eher, als bis er befriedigt wordenfe ' Sei "i * i,mlrecl,t aufzugehen hat. §. 6. Wenn dem Käu-J> nachdem ihm das Pfand zugeschlagen ist, Streit darüber

«loben wird, so fragt sichs, ob die Untersuchung der Sacheok denselben Richter gehört, der das Urtheil vollstreckt hat?a _ nun die Sache einmal verkauft ist und das Hecht. s J 01 ' ; Sen, der sie an sich gebracht hat, in Frage gestellt"^«"d, so halte ich die Erörterung 33 ) nicht für statthaft. Hörtnicht, nachdem der Käufer 34 ) in Besitz gesetzt ist, die Amts-Verrichtung eben dieser iiiehter gewiss Auf? Eben so, wenn

und

die V er

32) Der PfandgläuWger, der ein älteres Pfandrecht hat.

33) Von Seiten eben dieses liiehters.

34) Nach der Verurtliuilung des Verkäufers aus einem Kauf-contract.