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ten, dass He*rkt, dass dereidet, so thliten Fall wirfj [vom Gliii'-illen Verb'mi'
Prätor anbfibefehl aufaß'regentheil.
Der Kais« 1,ii sehen Volk 9oder ScIiiedS'
sollcn. §• *'
irt, dass <"«gesprochen*Vollstreckung,d] dein Vec») zuerst a«t
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ireicht, so ' st
beweglich«?t den Gruni'iden: We««imdstückc >°rollstrcckuMden. Wc»"ir keine *<""d. Auf«» l ftig-e Uähc'tt-äufer finde».s und sei» 69ten die Vf£
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ein'vertag*'
Paxdect. L. XLII. Tit. 1. De rc judicata etc.
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für ein 8 l e ^- cu "°er die Forderung liegt; er kann nicht
verlaus Sewisse Summe die Pfänder behalten und das Uebrigein Bescll* >• ^' ^^'H* "l ,er ^ !e Sachen, welche pfandweiseunser Kv^ se " 0,mn eii sind, Streit entsteht, so sollen, wiestrecken „] Y i er0n,Uet hat > dieselben, die das Urtheil voll-dass die'Sah n ^'S' e "tl»»n erörtern; und wenn sich findet,sie [daran/j' 6 " S en " rt > aer verurtheilt ist, so vollstreckensie dies fm i * ^ rtneiI - Es ist aber wohl zu merken, dassdun;? HaL o , um,n arisch erörtern dürfen, und ihre Entschei-
dm, ff de m * ■ "■.""■na :
etwa ge"f]a l i ' ,licut nachtheilig sein kann, wenn sie
sie De»f gj,.. uaDei >> eine Sache frei geben zn müssen, weil
dessen E; , e ' der den Streit erhoben hat, nicht Dem, als
chem S i e
UrtteÜ!ordentljffeschieht
wn sie in Beschlag genommen ist. Dem, wel-
vennöge des
»»sgeantwortet wird, soll sie auchc "t sofort eigenthümlich gehören, wenn er etwa imscsiu,eh t '* i tswe 8' e wegen derselben belangt würde. SoUrtheil bl GS ' • a . 1,CS A,,aere unentschieden bleibt, und dasa °er ist ° SS j mif llie -Auspfändung Ein/hiss hat. Auch dasSache Sl "' l 0I ^ CU ) dass, wenn über eine abgepfändete
°ie unst V e, . ltsteut ? diese bei Seite gesetzt und eine andere,abgepniul M '^(j 18 '' Benommen werden inuss. §. 5. Weim diesie so zu ° i u [schon] verpfändet ist, so ist zu sehen, obder liebe • 1° "^ e " sei, dass der Gläubiger 32 ) befriedigt undObgleich ° lUSS nu ^ Gegenstand des Urtheils verwendet werde,die ihm *.: Gläubiger [sonst] nicht gezwungen wird,
die Urll ..' e * e Sache zu veräussern; so wird es doch für
pfändet fc S j 's^eckiing so gehalten, dass, wenn die abge-Gläub'" 6 ° einen Käufer findet, der erbötig ist, den allein
derV^t* 5* • e ^ ed MJ en uim den Uebcrschuss herauszuzahlen,auch j ,"/..^' eser Sache auch Statt finden inuss. Es erscheintj ■ er Gläubiger nicht als benachtheiligt, da er zu dem Sei-
ist ? e 2?^' ,11,u ' nipht eher, als bis er befriedigt wordenfe ' Sei "i * i,mlrecl,t aufzugehen hat. §. 6. Wenn dem Käu-J ■> nachdem ihm das Pfand zugeschlagen ist, Streit darüber
«loben wird, so fragt sichs, ob die Untersuchung der Sacheok denselben Richter gehört, der das Urtheil vollstreckt hat?a _ nun die Sache einmal verkauft ist und das Hecht. s J 01 ' ; Sen, der sie an sich gebracht hat, in Frage gestellt"^«"d, so halte ich die Erörterung 33 ) nicht für statthaft. Hörtnicht, nachdem der Käufer 34 ) in Besitz gesetzt ist, die Amts-Verrichtung eben dieser iiiehter gewiss Auf? Eben so, wenn
und
die V er
32) Der PfandgläuWger, der ein älteres Pfandrecht hat.
33) Von Seiten eben dieses liiehters.
34) Nach der Verurtliuilung des Verkäufers aus einem Kauf-contract.