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Pandect. L. XL1I. Tit. 1. De re judicala etc.
ab. §. 1. Wenn Jemand angelobt hat, zu verhüten, dass derGläubiger irgend einen Schaden leide, und bewirkt, dass derGläubiger keinen Schaden durch dieselbe Sache leidet, so thujer, "Was er versprochen hat; im entgegengesetzten Fall "Wir' 1er, weil er sein Versprechen nicht erfüllt, in die [vom GW*"biger] gezahlte Summe verurtheilt, wie dies bei allen Verbind"lichkeiten, etwas zu thun, geschieht.
14. CELSUS lib. XXV. Dig. — Was der Prätor anbe-fohlen oder verboten hat 27 ), kann er durch Gegenbefehl aufaß'ben und zurücknehmen; von Urtheilen gilt das Gegentbeib
15. ULP. lib. III. de officio com. — Der Kais«*P ins hat an die obrigkeitlicheu Personen des römischen Volk*rescribirt; dass diejenigen, die gewisse Richter oder Schied»'richter gesetzt haben, deren Urtheile vollstrecken sollen. §• \'Unser Kaiser 28 ) hat mit seinem Vater 29 ) rescribirt, dass <" 8Statthalter auch in den Provinzen ein zu Rom gesprochene 9Urtheil, -wenn sie dazu beauftragt werden, zur Vollstreck»«»bringen können. §. 2. Bei der [Auspfändung und] dem ' et 'kauf der abgepfändeten Sachen nun ordnen sie 30 ) zuerst BD»bewegliche und lebendige Sachen als Pfänder wegzunehw*'und sodann zu verkaufen. Wenn deren Erlös zureicht, s° 'es gut; reicht er nicht zu, so ordnen sie auch Bcschlagiia"" 19und Verkauf der Grundstücke an. Sind keine bewegliche? 1Dingo vorhanden, so machen sie den Anfang mit den Gm'" 1 'stücken. Sie pflegen daher dergestalt zu bescheiden: "We>"keine bewegliche Dinge vorhanden, auch die Grundstücke >Beschlag zu nehmen. Denn es darf mit der Hülfsvollstreck"""in Grundstücke nicht der Anfang gemacht werden. "W 0 "'auch die .Liegenschaften nicht zureichen , oder gar keine v"banden sind, so greift man auch die Hechte 31 ) an. Auf "'f. 9Weise also vollstrecken die Statthalter rechtskräftige Urt'«'''''§. 3. Wenn die abgepfändeten Sachen keinen Käufer I' 1 ",'so »ollen sie nach einem Rescript unsers Kaisers und s nl11 ^verstorbenen Vaters Demjenigen, zu dessen Gunsten die »iirthcilung geschehen ist, zugeschlagen werden, bis »"* )fSumme nem/ich, welche er zu fordern hat; denn wen"Gläubiger vorzieht, die Pfänder [an Zahlungstatt] auf die l 40dening 1 zu behalten und damit sich zu begnügen, so ia'"' ^wie im Rescript besagt, den Ueberrest nicht fordern, W cldem Znfriedensein mit dem Besitz der Pfänder ein verirr
27) 8. Hommel Rhaps. ob». 09.
28) Caracalla.
'29) Septimius Severua.
30) Wie Statthalter.
31) Die außenstehenden Forderungen (s. u. §. 8.) undsonlicheu Gmudgereuhtigkcitcii.
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