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Pandect. L. XLH. Tit. 1. De ro judicala ele. 349
Vcrmtheilten ? nicllt wiJer iIm von dem Gesetze 22 ) geord-
welchem AUL '. lib ' V * ad Plaut ~~ Wc " n dn *&***'• aufnach der T? • e '""" 1 Angelöbnisse (ex stipulatu) geklagt wird,nicht Statt S ?°" testatio " stir,J '» so ii,,(let die -L-osspi-echung-Sicht zu nel," CS ist auf dic [g ezo &' cneu J Nutzungen Hück-
kaim vomWerden.
9 "^? ÄII \ 01Nr - üb. V. ex Plaut. — Einem Wahnsinnigendichter oder Schiedsrichter kein Urtheil erülliiet
unter 1 dJ W v lCELLUS lib - ll - Dl 'g- — Ein Hanssolra, derund vom V r 8' ebe "5 Hausvater zu sein, Gehl aufgeborgt hat,vei 'Wt]jeiJf W emerlH > 0lIcr der Gewalt entlassen ist, muss
11 rifr 01 ' 1 ' 6 "' WC1111 or es nucu niclit leisten kann 23 ).Kt,u >£' Q ' Jh'p'SUS lib. V. Dig. — Wenn ich mir eine Lei-"un t, z , l "- „ Cls . te » des Monats habe angeloben lassen, undhänjriff ,r . se . lul eiue »* Zeit nach diesem ersten die Sache au-Werden^i '• S ° ln " SS '''° Venirtheilimg auf so viel gerichtotsten L-p' li Nutzen davon gehabt hiitte, wenn es den er-
teil Zeit i Ware j denn ein jedes Ding' ist nach dem letz-BchUtzen 1 '" °' Zu ' welcuem e9 geleistet werden konnte, zu
oder ä Ä^ LL - lib - IV - Di S- ~ Bci der Leihkhzedie Sac] > " eu - c riegungsklage 2+ ) pllegt man, wenn gleichdoch i \° ^ 0U1 ^ e ^ ;i S'* el1 absichtlich entfernt worden ist, ihmEure 11- Verurtheilung 25 ) dadurch zu helfen, dass der'
*T"A e , r r ,,ml Kläger] ihm seine Klagen abtrefen muss.
io. CELSUS üb. Vi. Die- — Wenn Jemand von Einem
Sei Vt /'"^ V0U emem Andern, dass ilim [dafiirj eine 13ürg-c ffp'eistet werden solle, sich hat angeloben lassen, so istnl?.™ " cllter j zu schützen, wieviel er von Stellung des Bür-
fe ' »ulzen gehabt Latte, und diesyvinl entweder ebensoviel sein,oier weniger, oder bisweilen auch nichts. Denn leere Furcht 2 «)*»im incht geschätzt werden. Wenn aber das Kapital bezahlt
S J? so ist kein Gegenstand der Schätzung mehr vorhanden;er so viel von dem Kapital bezahlt ist, geht an der Schätzung
22) Der zwölf Tafeln. S. ebendaselbst.
^•1) Vergl. Fr. 3. §. 1. de SC. Maccdmi. 14. 0.
^) S. o. xill, ü. und XVI, 3.
25) 10s braucht ilim aber der Kläger nicht vorher deshalb Sicher-heit oder Angelobniss zu leisten. Fr. 09. da H. V. VI, 1.^iur auf diese Weise können wohl diese beiden widersprechen-den Fragmente vereinigt werden. Schwerlich kann man gegenden dritten Besitzer strenger gewesen sein, als gegen denVerletzer des heiligen Niederleguhgscöntrlxcte.
26) Dass der Hauptschuldiier zahlungsunfähig werden möchte.
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