Pandkct. L. XML Tit. 1. De re judicata etc.
irgend einer andom Sache die Untersuchung' haben. §. 1. Wen' 1ein .Richter Jemanden dahin verurtheilt: Das, was er nachdem Testamente oder Codicill des Mävius besitz 6 )dem Tili üb zu erstatten: so gilt das eben so viel, »' swenn er die Summe, die im Testamente oder Codicill wasgFsetzt ist, benannt hätte. Auch wenn dag Fideicommiss oh» 0Schrift **) ausgesprochen ist, ist dasselbe Rechtens.
6. VW. lib. LXVI. ad Ed. — Ein Soldat, der na«*den wafTcntragenden Truppen gedient hat, wird, wenn etvemrtheilt ist, [nur] insoweit, als er sie zu leisten vermal?«zur Zahlung angehalten 15 ). §. 1. Wer zur Bezahlung vonzehn, oder zur Auslieferung 16 ) verurtheilt ist, » crwird durch die Klage aus dem Urtheil auf zehn belangt; de»"die Freiheit, auszuliefern, hat er vermöge des Gesetzes )'Hat.aber Jemand sich zehn oder die Auslieferung s"'pulirt, so kann er nicht [ausschliesslich] auf zehn klage"»weil in der Stipulation ein Jedes für sich ist, und man 1><"'des einzeln stipuliren kann. Hingegen eine Verurtheilung ' //HAuslieferung allein findet nicht Statt, sondern folgt erst < 1 "der zur Geldzahlung, und deshalb wird die Klage aus l *t»»rechtskräftigen Urtheil auf zehn gerichtet. In diese allein "W''er verurtlieilt; die Auslieferung liegt in der [Art der] " vZahlung, die ihm durch das Gesetz nachgelassen ist. §• ■*£"Wer Güter eines Vcrurlheiltcn aus eigner Macht 18 ) verka«*hat, ist mit der Diebstahls- oder Ilatibklage zu belangen. §■ f"Die Klage aus dem rechtskräftigen Urtheil ist fortdauernd /und begreift die Verfolgung' der Sache in sich 20 ). Sie ko» u "auch sowohl dem Erben, als gegen den Eiben zu.
7. GAJfJS Jib. ad Edict. Pract. urbani, tituh de **
judicata. — Innerhalb der gesetzlich bestimmten Tage 21 ) ^'"Vwenngleich die Urtheilsklage binnen derselben nicht anz»» |clen ist, doch, wie heut zu Tage nicht bezweifelt wir«, '
Yerurtheilte auf verschiedene Art der Verbindlichkeit enwerden j weil die Frist der beslimxuteji Tage zum licsleu
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14) Also mündlich; aber auch durch Zeichen. Fr.21. de leg-(XXXlf) coiut. 22. de üdeicomm. (VI. 42.) .. ra g-
l!>) Offenbar durch Versehen ihr Kedaclmvii steht dieses 1ment in diesem Xitel zweimal, hier und unten. Fr. 1Ö-
16) Des geschadet habenden Scluven oder TUicvs. .
11) Der ziw'ilf Tafeln. Fr. 2. §. 1. de noxal. tteh (/•*! 4 ''
18) Ohne Deeret des Prätori, . „„Jet 6
19) Perpetua, A. h. nicht in einem Jahre vcrjähi'bav, wiepratori.icho Klagen. Ä. Paul. rec. sent. V, 5. §. 7.
20) Wenn das Urtheil uuf Herausgabe einer tqiccics geht-
21) S. oben Note 3.
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