338 Pandfct. L. XU. Tit. 8. Pro legato.
Achter Titel.
Pro legato.
(Als vermacht).
1. ULP. lib. VI. Disjiut. — Namens von Vermächtiu 9 '»en scheint Derjenige zu besitzen, dem ein Vermächlniss W* 1 **licli ausgesetzt "worden ist; denn der Besitz und die Ersitz' n, Sals Vermäclitniss stellt keinem Andern zu, als wem wii'kh 0 'vermacht -worden ist.
2. PAUL. lib. LIV. ad Ed. — Wenn ich eine Sa<*°besitze , die ich für mir vermacht hielt, während sie es » lC "■war, so werde ich sie als vennacbt nicht ersitzen,
3. PAPIN. Hb. XXIII. Quacsl.
Ebensowenig,
als
6T0
109) In diesen beiden Stellen liann man «loch wohl scli« ^p,den Zweifel finden, den Unter holz u er ThL \>Anm. 401. xu beseitigen sucht? —
i
wenn Jemand etwas für gekauft hält, was er nicht S ekauft hat.
4. PAUL. IIb. LIV. ad Ed. — Als vermacht kann c'» cSache auch dann ersessen werden, wenn eine fremde Sa cl)vermacht worden ist, oder zwar dem Testator gehört, '"^aber nicht weiss, dass das Vermächtnis« in einem Codiozurückgenommen worden ist; denn in Ansehung seiner l'sou ist dann eine rechtmässige Ursache vorhanden, die zur .,Sitzung genügt. Dasselbe lässt sich dann behaupten, wc« 11 ,Ansehung des Namens ein Zweifel obwaltete, z. B. ^. ,dem Titius vermacht worden ist, und zwei Titius vorha»sind, sodass der eine von beiden glaubt, er sei gemeint.
5. JAVOLEN. lib. VII. ex Cass. — Diejenige S^*welche Namens eines Vermächtnisses übergeben worden .
• wird, wenn ihr Eigenthümer auch am Leben ist, dennochmens des Vermächtnisses ersessen werden,
6. POMPON. lib. XXXII. ad Sabin. — sobald Q*dem sie übergeben worden, glaubt, dass sie dem Todteihört habe^O).
7. JAVOLEN. IIb. VIT. ex Cass. — Es kann JWgJ,Weiter Namens eines Vermächtnisses ersitzen, als wdr ,.^tmentsfä'higkeit [in Uezug auf den ErWasserJ hat, W e " m,Besitz von dein rechtlichen Grunde des Testaments a" s '>
8. PAPIN. lib. XXIII Quaest. — Wenn der Ver»»»Jj e ,nissinhaber ohuo Mangel in den ihm nicht übergeben^