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Pandkct. L. XLI. Tit. 9. Pro dott.
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9. HERMOGEN. ]ib. V. jur. Epü. — Als vermacht er-sitzt Der, dem ein Vermä'chtniss rechtmässig hinterlassen -wor-den ist; auch wenn ein solches, aber nicht zu Recht bestän-dig, ausgesetzt worden, oder dasselbe wieder zurückgenommenworden ist, hat sich nach mannigfachen Meinungsverschieden-heiten die Ansicht behauptet, dass als vermacht ersessen wer-den könne.
Neunter Titel.
Pro d o t e.
(Ali Mitgiß).
1. ÜLP. IIb. XXXI. ad Sabin ------Es giebt einen Titel
der Ersitzung 1 , und zwar einen äusserst 'rechtmässigen, der»als Mitgift" genannt wird, sodass Derjenige, wer eine Sa-che zur Mitgift empfangt, binnen des gesetzlich vorgeschriebe-nen Zeitraums ersitzen kann, wie 110 ) Diejenigen, welche alsKäufer ersitzen. §. 1. Es ist dabei einerlei, ob einzelne Sa-chen, oder alle zusammen insgesammt zur Mitgift übergebenwerden. §. 2. Zuerst wollen wir von der Zeit sehen, wenn-eher Jemand Etwas als Mitgift ersitzen kann, ob nach einge-gangener Ehe, oder schon vorher. — Es ist eine bekannteFrage, ob der Verlobte, d. h. der noch nicht Verheiratbete,Etwas als Mitgift ersitzen könne? Und Juli an us beantwor-tet sie dahin, dass, wenn eine Verlobte ihrem Verlobten Sa-chen in der Absicht übergeben habe, dass sie wolle, sie sol-len nicht eher sein werden, als die Hochzeit erfolgt ist, auchdie Ersitzung aufhören -werde; wenn dies jedoch nicht als dieunbestreitbare Absicht erscheint, so, sagt Julia uns, müsseman annehmen, es sei Absicht, dass die Sachen sogleich seinWorden sollen, und wenn es fremde, seien, so können sie er-sessen werden; diese Meinung scheint mir beiialiswürdig-.Vor der Hochzeit ersitzt er jedoch nicht als Mitgift, sondernals sein. §. 3. "Während stehender Ehe findet aber die Er-sitzung- als Mitgift zwischen Denen statt, die miteinander inder Ehe leben. Wenn es aber an einer Ehe felilt m ), so,sagt Cassius, fällt auch die Ersitzung weg', weil dann auchder Begriff Mitgift wegfällt. §. 4. Derselbe schreibt, dass,wenn auch ein Ehemann in dem Glauben gestanden habe, erlebe in der Ehe, wahrend dies nicht der Fall war, er nicht
110) S. Unterholz«er Tbl. I. S. 332 f.
111) S. Unterholzner TM; I. S. 390. Anm. 392.
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