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4 (1832)
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336
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Pandkct. L. XU. Tit. 7. Pro dcrcUcto.

4. POMPON. Jib. XXXIV. ad Sabin. Wenn der Vaterder Tochter ein Geschenk gemacht hat, die sich in seiner Ge-walt befindet, und sie enterbt hat, so wird sie, wem» detErbe es genehmigt, von dein Tage au, die Schenkung 1 er*Sitzen, wo der Erbe die Schenkung genehmigt hat.

5. SCAEVOLA üb. V. Mesp. Jemand, der [einenSclaven] als geschenkt zu besitzen angefangen, handelte da»durch, dass er ihn freiliess, ungültig, weil er das Eigentum 11nicht erlangt hatte; es frug sich nun, ob er [auch] zu ersitze"aufgehört habe? Ich habe zur Antwort gegeben: die fraglichePerson scheine den Besitz verloren zu haben, und daher »eidie Ersitzung unterbroeben.

6. HEKMOGEN. üb. II. jur. Epit. Wenn ein Ver-kauf in der Absicht, eine Schenkung- zu machen, gesehene' 1ist, so wird die iibergebene Sache [von Seiten des Iväuferslnicht als Käufer sondern als geschenkt ersessen.

Siebenter Titel.

Pro derelicto.(Als aufgegeben).1. ULP. üb. XII. ad Ed. Wenn eine Sache als ei»«aufgegebene betrachtet worden ist, so hört sie sogleich (Jjuns zu gehören und wird sofort Dem gehörig, der sie ergrei»»weil Gegenstände auf dieselbe Weise aufhören uns zu gebe'ren, y.ie sie erworben werden.

2. PAUL. Jib. LTV. ad Ed. Wenn man weiss,

ins»

der Eigentbiiiner eine Sache als aufgegeben betrachte, so k nlman sie erwerben. §. 1. Proculus sagt aber, diese SaCj£höre nicht eher auf, dem Eigenthümcr zu gehören, als bi» .von einem Andern in Besitz genommen worden sei; "'".,,nus hingegen sagt, sie höre allerdings auf, Dem zu genoider sie verlasse, werde aber nicht eher einem Andern g c ,Hg, als bis sie in Besitz genommen worden sei; und e rHecht.

3. MODESTIN, Üb. VI. Differ. Ob ein

Theil^ 1 *

aufgegeben betrachtet werden köune, darüber pllegt in dergel Frage zu entstehen. Hat ein Mitgenosse an einer " U !L ßI -/einem Andern gemeinschaftlich gehörigen Sache seinen g

aufgegeben, so hört er allerdings auf, ihm zu gehören, »° ^hier Das vom Theile gilt, was sonst vom Ganzen. Alte ^. ßEigenthttmer des Ganzen kann es nicht bewirken, dass eeine Hälfte behält und die andere a/s aufgegeben befl«»"^

4. PAUL. lib. XV. ad Sabin. Das, was als^aii»

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geben betrachtet worden ist, und wir dafür halten,

könne»