Pandect. L. XLI. Tit. 4. l'ro cmlurc.
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ist
gut als Käufer durch Ablauf länger Zeit ersitze und einenTheil von des Nachbars Landgut daznthue, werde ich diesenTheil auch durch Ablauf der übrigen Zeit als Raufer ersitzen,oder durch die ganze vorgeschriebene Zeit? Antwort: die Theile,welche zu dein Ankauf des Landgutes geschlagen werden, be-finden sich in einem eigeiithümlichen und besondern Verhält-nis», und darum muss man auch den Besitz durch die ganzevorgeschriebene Zeit erfüllen. §. 2. Mein Sclave beauftragteden Titius, ihm ein Landgut zu kaufen, und Titius übergabihm den Besitz, nachdem er freigelassen worden war. Hierentstand die Frage, ob er durch Jangen Besitz ersitze? Ant-wort, wenn mein Sclave dem Titius aufgetragen 4 ihm einLaiidg Ut zu kaufen, und Titius ihm dasselbe, nachdem er frei-gelassen worden, übergeben hat, da er glaubte, dass ihm sein«ondergut initzugestanden worden sei, oder auch, da er wusste,dass ihm sein Sondergut nicht zugestanden worden sei, so er-wirbt der Sclave nichtsdestoweniger durch langen Bösitz nicht 101 ),Weil er entweder weiss, dass ihm sein Sondergut nicht zuge-standen worden sei, oder es wissen muss, und hiernach Deinähnlich ist, der sich für einen Gläubiger ausgiebt; weiss hin-gegen Titius, dass das Sondergut dem Freigelassenen nichtzugestanden worden sei, so wird von ihm angenommen, dasser vielmehr demselben ein Geschenk machen wollen, als dasLandgut als nicht schuldiges entrichtet habe. §. 3. Wenn der, Vormund seines Mündels Sache gestohlen und verkauft hat,SO tritt die Ersitzung nicht eher ein, als die Sache in des MündelsGewalt zurückkehrt ; denn der Vormund wird in Ansehungdessen Vermögens dann für den Herrn gehalten, wenn er dieVormundschaft fuhrt, und nicht wenn er ihn beraubt. §. 4.Wer im guten Glauben ein fremdes Landgut gekauft und des-sen Besitz verloren, nachher ihn aber zu einer Zeit -wieder-erhalten hat, wo er weiss, dass dasselbe einem Andern ge-höre, so wird er es durch Ablauf langer Zeit nicht ersitzen,
weil der Anfang des zweiten Besitzes nicht ohne Mangel seinWird. Auch ist er Demjenigen nicht unähnlich 102 ), der zwarzur Zeit des Kaufabschlusses das Landgut für den Verkäufergehörig hielt, und zu der der Vebergabe erfahren hat, dass esein fremdes sei. Denn wenn der Besitz einmal verloren ist,so muss wiederum auf den Zeitpunkt der Wiedererlangiuig
101") Man muss entweder nihiloviinus nach der Flor, mit Cujar.
ad h. I. für nullo modo erklären, oder?«, magis mit Hai. und
der Vulg. lesen, s. U literholzner Tbl. I. S. 408.10'/) Wegen der Florenzer Lesart: nee similis, hat man viele uii-
iiötlugo Aenderungcn machen wollen, s. (Jn terliolzner TM.
I. S. 343. Anm. 3+3; nee hat, wenn man ihr folgt, wie ofteis,
tue Bedeutung auch nicht, nicht einmal.