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4 (1832)
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332
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Panukct. L. XL. Tit. 4. Pro cmture.

desselben gesellen werden. Wenn dalier der Verkäufer 103 )zn der Zeit genöthigt wird, einen verkauften Sclaven zurück-zunehmen, wo er weiss, dass er ein fremder sei, so hat keineErhitzung statt, wenn er auch, bevor er verkaufte, sich inder Lage befunden, dass er ersitzen konnte. Dasselbe istRechtens in Ansehung Dessen, der von einem Landgute ver-trieben, den Besitz durch ein Intcrdict wiedererlangt hat, wenner nun weiss, dass dasselbe ein fremdes sei. §. 5. Wer w«**»entlieh eine Sache von Dem kauft, dem der Prätor wie ei-nem verdächtigen Erben die Verringerung der Masse verbotenbat, der wird nicht ersitzen. §. 6. Wenn dein Geschäftsbe-sorger ein Landgut, welches er für hundert Goldstücke ver-kaufen konnte, blos in der einzigen Absicht für dreissig Gold-stücke weggegeben hat, um dich in Schaden zu bringen, ohnedass jedoch der Käufer dies gewusst hat, so kann nicht ge-zweifelt weiden, dass der Käufer durch Ablauf langer Zeitersitzen könne. Denn auch wenn Jemand wissentlich ei»fremdes Landgut an einen nichts davon Wissenden verkaufhat, wird der lange Besitz nicht verhindert. Wenn hingegenWer Käufer mit dem Geschäftsbesorger zusammen diirchgest«'eben und ihn durch eine Belohnung gewonnen hat, ihm nie"*riger zu verkaufen, so wird er nicht als Käufer guten Gla"'bens angesehen werden, noch in langer Zeit ersitzen, u" 1 'wenn er angefangen wider den klagenden Eigcnthiiiner sie' 1der Kinrede zu bedienen, die Sache sei mit seinem Wi"''"verkauft worden, so wird die Replik der Arglist von Nutz 611sein. §. 7. Eine gestohlene Sache wird nicht n/s in des ***genthümers Gewalt zurückgekehrt betrachtet, wenn er »"auch fwieder] besitzt, sobald er nicht weiss, dass sie gextoh'len sei ; wenn ich dir also einen dir gestohlenen Sclaven, olm*

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dass du weisst, es sei der deinige, zum Pfände gegeben, < ul

nach Zahlung des Geldes ihn an Titius verkauft habe, VW"Titius nicht ersitzen können. §. 8. Ein freier Mensch, " eruns im guten Glauben dient, erwirbt auf dieselbe Weise 8"*unserm Vermögen für uns, wie wir durch imgern Sclaven *jerwerben pflegen; wie wir daiier durch Vebergabe bei ZWKclicnkunft einer freien Person eine Sache zu der unsern i n '_eben werden, so auch durch Ersitzung; und wenn Wainens ei-nes Sonderguts ein Kauf geschlossen worden ist, welches "folgenmuss, so werden wir, auch ohne es zu wissen, oisit/ 08. JULIAN. Üb. II. ex Minicio. Wer weiss, daS '

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JO.i) Alles ohne Unterschied liest cmlor; es ist klar, da** J?.,Verkäufer verstanden werden tnuss, s. Untethol«n«r *J. S. 344. Amn. 344 Eine Ohnlfche Verwechselung * ' *^. 2h. V. de actiuH. emti et caiditi. >