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4 (1832)
Entstehung
Seite
330
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B Pandect. L. XLI. Tit. 4. Pro emlorc.

zu erlegen vorgezogen habe, so, sagt Julianns, werde derGrund seines Besitzes für Den verändert, der die Strcitwür-derung übernommen habe. Dasselbe sei der Fall, wenn derEigenthümer Dem, der die Sache vom Nichteigenthiiiner ge"kauft hat, geschenkt habe. Diese Ansicht ist richtig.

3. ULP. lib. LXXV. ad Ed. Die Streitwürderung istdem Raufe ähnlich.

4. JAVOLEN. lib. II. ex Plaut. Der Käufer einesLandgutes wnsste, dass ein Theil davon einem Andern g c "höre; es ist hierüber zum Bescheide ertheilt worden, er werdevon diesem Landgute durch langen Besitz nichts ersitzen; dieshalte ich unter der Beschränkung für wahr, wenn der Käufe''nicht gewusst hatte, weicher Theil davon einem Andern g e "höre. War ihm der Ort bestimmt bekannt, so zweifele i c ''durchaus nicht, dass die Theile durch langen Besitz ersessenwerden können. §. 1. Dasselbe ist dann Hechtens, wenn Der'jenige, der das ganze Landgut kaufte, weiss, dass ein The»als ungethcilt einem Andern gehöre; nur diesen wird er uicWersitzen, von den übrigen Theilen wird die Ersitzung diu' 0 * 1langen Besitz nicht verhindert werden.

5. MODESTIN, üb. X. Fand. Wenn ich die Sache,welche ich dir verpfändet) gestohlen und sie verkauft hahe»

so ist Zweifel in Ansehung- der Ersitzung- erhoben -worden»

richtiger ist es, dass die Zeiten der Ersitzung mit Erfolg laufe 1 ''

6. POMPON. lib. XXXII. ad Sabin. Wer, währe««er als Erbe oder als Käufer ersass, hinweise [tun den 13esi"\lansuchte, kann nicht ersitzen; was ist nein/ich für ein V n 'terschied, da Der in beiden Füllen aus dein frühem Gründe z"besitzen aufhört, wer Etwas hinweise haben will? §...Wenn ich von zehn Sclaven, die ich gekauft habe, einige 1»fremde halte, und weiss, welche es sind, so werde ich "> cübrigen ersitzen; -weiss ich es aber nicht, welches die fremd''sind, so kann ich keinen ersitzen. §. 2. Wenn nach de"'Tode Dessen, der einen Scheren gekauft hatte, die an " eErsitzung noch fehlende Zeit abgelaufen ist, so wird der Scl» vWem Erben doch gehörig, wenn der Erbe denselben «ach rj' 1nicht zu besitzen angefangen; es versteht sich dabei, dass w"kein Anderer besessen habe.

7. JULIAN. Jib. XMV. Dig. _ Es starb Jemand, **ein Landgut als Käufer hesass, bevor er den langen I> e!l1erfüllt hatte; die Sclaven, welche im Besitz hinterlassen ^°den waren, gingen in der Absicht hinweg, um ihn in .zu lassen. Hier entstand die Frage, ob für den Erben nie»destoweuiger die Zeit des langen Besitzes laufen kann? ~7wort: auch wenn die Sclaven weggegangen sind, läuft <" 'Zeit für den Erben. §. 1. Wenn ich das Cornelianische A» u "