B Pandect. L. XLI. Tit. 4. Pro emlorc.
zu erlegen vorgezogen habe, so, sagt Julianns, werde derGrund seines Besitzes für Den verändert, der die Strcitwür-derung übernommen habe. Dasselbe sei der Fall, wenn derEigenthümer Dem, der die Sache vom Nichteigenthiiiner ge"kauft hat, geschenkt habe. Diese Ansicht ist richtig.
3. ULP. lib. LXXV. ad Ed. — Die Streitwürderung istdem Raufe ähnlich.
4. JAVOLEN. lib. II. ex Plaut. — Der Käufer einesLandgutes wnsste, dass ein Theil davon einem Andern g c "höre; es ist hierüber zum Bescheide ertheilt worden, er werdevon diesem Landgute durch langen Besitz nichts ersitzen; dieshalte ich unter der Beschränkung für wahr, wenn der Käufe''nicht gewusst hatte, weicher Theil davon einem Andern g e "höre. War ihm der Ort bestimmt bekannt, so zweifele i c ''durchaus nicht, dass die Theile durch langen Besitz ersessen■werden können. §. 1. Dasselbe ist dann Hechtens, wenn Der'jenige, der das ganze Landgut kaufte, weiss, dass ein The»als ungethcilt einem Andern gehöre; nur diesen wird er uicWersitzen, von den übrigen Theilen wird die Ersitzung diu' 0 * 1langen Besitz nicht verhindert werden.
5. MODESTIN, üb. X. Fand. — Wenn ich die Sache,welche ich dir verpfändet) gestohlen und sie verkauft hahe»
so ist Zweifel in Ansehung- der Ersitzung- erhoben -worden»
richtiger ist es, dass die Zeiten der Ersitzung mit Erfolg laufe 1 ''
6. POMPON. lib. XXXII. ad Sabin. — Wer, währe««er als Erbe oder als Käufer ersass, hinweise [tun den 13esi"\lansuchte, kann nicht ersitzen; was ist nein/ich für ein V n 'terschied, da Der in beiden Füllen aus dein frühem Gründe z"besitzen aufhört, wer Etwas hinweise haben will? — §•...Wenn ich von zehn Sclaven, die ich gekauft habe, einige 1»fremde halte, und weiss, welche es sind, so werde ich "> cübrigen ersitzen; -weiss ich es aber nicht, welches die fremd''sind, so kann ich keinen ersitzen. §. 2. Wenn nach de"'Tode Dessen, der einen Scheren gekauft hatte, die an " eErsitzung noch fehlende Zeit abgelaufen ist, so wird der Scl» vWem Erben doch gehörig, wenn der Erbe denselben «ach rj' 1nicht zu besitzen angefangen; es versteht sich dabei, dass w"kein Anderer besessen habe.
7. JULIAN. Jib. XMV. Dig. _ Es starb Jemand, **ein Landgut als Käufer hesass, bevor er den langen I> e!l1erfüllt hatte; die Sclaven, welche im Besitz hinterlassen ^°den waren, gingen in der Absicht hinweg, um ihn in .zu lassen. Hier entstand die Frage, ob für den Erben nie»destoweuiger die Zeit des langen Besitzes laufen kann? ~7wort: auch wenn die Sclaven weggegangen sind, läuft <" • 'Zeit für den Erben. §. 1. Wenn ich das Cornelianische A» u "