Pandect. L. XI A. Tit. 4. Pro cmlure.
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so
er
hat, icli aber, sobald ich es ei-fahren, weiss, dass die Sack«einem Andern gehöre, so, sagt Celsus, werde die Ersitzungvon Statten gehen, denn der Anfang des Besitzes sei ohneMangel gewesen, wenn aber zu der Zeit selbst, wo er kauft,so werde ich, wenn er auch im guten Glauben handele, ichaber wisse, dass die Sache einem Andern gehöre, nicht er-sitzen. §. 14. Derselbe Celsus sagt, dass, wenn mir auchmein Sclave vermöge eines über seine Freiheit geschlossenenVertrages Etwas gegeben habe, was er im schlechten Glaubengekauft hat, ich doch nichtsdestoinehr ersitzen werde; denn esdauere der erste Grund des Besitzes fort. §. 15. Wenn ichvon einem Mündel ohne seines Vormundes Ermächtigung ")gekauft habe, den ich für mündig hielt, so, sagen wir, erfolgedie Ersitzung, sodass liier auf die Wirklichkeit mehr an-kommt, als auf das Dafürhalten 10 °) ; wenn du hingegen weisst,°ass er ein Unmündiger sei, aber glaubst, dass den Unmün-digen die Verwaltung ihres Vermögens ohne des VormundesErmächtigung gestattet sei, so wirst du nicht ersitzen, weilein Rechtsirrthuin Niemandem nützt. §. 16. Wenu ich voneinem Wahnsinnigen gekauft habe, in dem Glauben, er seiVerstaudesmächtig-, so kann ich bekanntlich des Nutzens halberersitzen, obwohl kein Kauf vorhanden ist, und deshalb auchmir ebensowenig eine Klage wegen Enlwährung zuständig' is(,als die Publiciana, und die Anknüpfung des Besitzes. §. 17.Wenn du eine Sache, die du als Käufer ersassest, an michverkauft hast, der ich weiss, dass sie einem Andern gehöre,so werde ich sie nicht ersitzen. §. 18. Auch dem fernerwei-ten Erben nützt der Besitz des [ersten} Erblassers, wenn auchder in der Mitte stehende Erbe den Besitz desselben nicht er-langt hat. §. 19. Wenn der Erblasser im guten Glauben ge-kauft hat, so wird die Sache ersessen werden, wenn der Erbeauch weiss, dass sie einem Andern gehöre. Dies ist sowohl inAnsehung- der Nachlassbesitzer, als der FideicommissiiiUaber,denen eine Erbschaft nach dem TrebeJlianischen Senafsschhissherausgegeben wird, und der übrigen j>rätorischeu Rechtsnach-folger beobachtet worden. §. 20. Dein Käufer nützt die Zeitdes Verkäufers zur Ersitzung. §.21. Wenn ich eine fremdeSache gekauft habe., und wahrend ich sie ersass, der Eigen-thiuner sie, wider mich klagend, in Ansprach genommen hat,so wird meine Ersitzung durch die Einleitung des Verfah-rens nicht unterbrochen. Wenn ich aber die Streitwürderung
99) Eine fremde Sache, so nach Vulvaeus' I, 1. cap. nlt. An-nahme, die~ auch Unterholz n er für unentbehrlich hält,Tbl. I. S. 128 f.
100) Jens. I. I. j). 435. kehrt die Ordnung hier um: ut plut >itin existimat. quam in re.