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4 (1832)
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328
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Pandect. L. XLI. Tit. 4. Pro cmlore.

sagt, du werdest nicht ersitzen, weil sie nicht mit gekauftsind. §. 8. Ein Vormund kaufte auf der Auction ° 5 ) seinesMündels eine Sache, die er für demselben gehörig' hielt; Scr-vius sagt, er könne sie ersitzen; man hat seine Meinungangenommen, weil die Lage des Mündels nicht dadurch ver-schlechtert wird, wenn er einen Käufer hat, der mehr 9 )giebt; und wenn er für einen geringern Preis gekauft hat, sohaftet er durch die Vormundschaftsklage, wie wenn er einemAndern für einen geringern ö7 ) Preis zugeschlagen hätte; die*soll auch der Kaiser Trajanus verordnet haben. §. 9. Aue«der Geschäftsbesorger, der in einer im Auftrag des Herrnveranstalteten Auction Etwas gekauft hat, wird, nach der M« 1 'nmig der Meisten des Nutzens halber, als Käufer ersitzen.Dasselbe kann dann behauptet werden, wenn ein Geschäfts'fiilirer des darum nicht wissenden Herrn Etwas gekauft h fl '»und zwar wegen desselben Nutzens. §. 10. Wenn dein Scfev 8aus einem auf sein Sondergut Bezug habenden Grunde ei» eSache gekauft hat, von der er weiss, dass sie eine fremde sei, SCwirst du nicht ersitzen, wenn du gleich nicht weisst, dass sie ei» efremde sei. §.11. Celsus schreibt, wenn mein Sclave Nam c "*seines Sondergutes den Besitz erlangt, so werde ich auch olm emein Wissen ersitzen; wenn nicht aus einem auf das * 0 "'dergut Bezug habenden Grunde, nur dann, wenn ich dar"" 1wisse ° 8 ); und wenn er mangelhaft zu besitzen angefong&iso sei mein Besitz mit demselben Mangel behaftet. § *Pompoinus sagt, es sei auch in Ansehung 1 Dessen, ^ aSNamens des Herrn besessen werde, vielmehr 'auf den Wil' cdes Herrn als des Sclaven zu sehen; wenn aber in Anj,gen/ieiten seines Sonderguts, so sei vielmehr der des Scli^'in Betracht zu ziehen; und wenn der Sclave im schlecht 0Glauben besitze, und der Herr denselben überkommen "*?sodass er im eigenen Namen besitze, z. B. dadurch, dassihm das Sondergut entzieht, so bleibt der Grund des Be»it ?derselbe, und es geht darum für ihn die Ersitzung C ' JC '"^wenig von statten. §. 13. Wenn [in] ein Sclave in ty&Jigenheiten seines Sondergutes Etwas im guten Glauben geka'

95) Actio Hai. Vulg. audio FI. Die Bedeutung ist eiiic'ic';Uul. Forner ii Sehet. I. I. c. 10. ( T. O. IL 200 J

Curtii EutaOrav l. I. c. 9. 10. (T. 0. V. 152.;06) Man darf wohl unzweifelhaft die. Lesart der Vulg- u <

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plurit statt propiu* annehmen ; letzteres gäbe gar keine" «""^07) Diese Comnaratiren m-.txen die Möglichkeit hohem VerK«»

und culpa oder dolus des Vormunds voraus.

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08) Dies ist ein Zwischensatz und die folgenden Worte"«> jmit dem Anfang de* 6. zusammen. Unterholzner i»'Seite 418.