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-wenn Jemand eine Sache für einem Andern gehörig glaubt,die dem Verkäufer gehört, er doch <len Willen hat, sie zukaufen; wenn er aber glaubt, es sei eine Bedingung- nochnicht eingetreten, so glaubt er auch gewissermaasseii, er habeuoch nicht gekauft. Dies erhellt noch deutlicher in dem Fall,wenn der Erblasser gekauft hat, und seinem Erben übergebenworden ist, der nichts davon weiss, dass der Erblasser ge-kauft habe, sondern [glaubt,] dass ihm aus einem andernGrunde übergeben werde; fällt also die Ersitzung hinweg ü3 ) ? —§. 3. Sab in us [sagt]: wenn eine Sache dergestalt gekauftworden, dass, wenn nicht während der bestimmten Zeit Zah-lung des Preises erfolgt sei, der Kauf rückgängig sein solle,so werde er dieselbe nur dann ersitzen, wenn Zahlung erfolgtsei; allein es kommt hier darauf an, ob dies eine Bedingung,oder ein Uebereinkoinmen ist ? Wenn ein Uebereinkommen,So hängt davon vielmehr das Ende des Contracts als sein An-fang ab 94 ). §. 4. Wenn Vorbehalt des bessern Gebotes ge-schehen ist, d. h. es solle der Kauf vollendet sein, sobaldnicht Jemand bessere Bedingungen geboten habe, so glaubteJulianus, dass sowohl die Nutzungen dem Käufer gehörigWürden, als auch die Ersitzung vor sich gehe; Andere hin-gegen, dass auch ein solcher Kauf ein bedingt vollzogener sei,jener aber, dass er nicht [bedingt] vollzogen, sondern wiederaufgelöst werde. Diese Meinung ist richtig. §. 5. Auch derKauf ist unbedingt, wo man dahin übereingekommen ist, dass,wenn es bis zu einem bestimmten Tage gereuet hätte, der-selbe wieder aufgehoben sein solle. §. 6. Als ich den Stichusgekauft hatte, ward mir aus Unkunde Dama statt seiner über-geben. Prisen s sagt, ich würde ihn nicht ersitzen, weilDasjenige, was nicht gekauft worden, [von mir] nicht alsKäufer ersessen werden könne. Ist aber ein Landgut gekauft,und dasselbe in. einem weiten» Umfange besessen worden, sowird das Ganze in lauger Zeit ersessen, weil der Gesanunt-inbegriff desselben besessen wird, und nicht die einzelnenTheile. §. 7. Du hast Dessen Nachlass gekauft, dem Scla-ven zur Auf bewahrung übergeben worden waren. Trcbatius
u. s. \v. s. o.). Noch auffallender sei diese "Verschiedenheit indem Falle, wenn u, s. w. (s. o.)
93) Die Frage wird hier unentschieden gelassen; dl« Uasil. l>o-jahen sie: Ji« liji /yuWcts yo/ijj« dto/iö&Tta. — Die Vulg.durch ihren Zusatz auch.
94) Si cunveittw, magis resolvetur quam implchilur; s. GlückIV. S. 480. n. 51.; es ist Reinlich zu berücksichtigen, dass nurim ersten Fall, der Sprache der. Rom. Gesetze nach, der Han-del ein bedingter gcnen|it wird, im letztem Fall (einer Kusu-lUtivbedjngujig) ist der Contract zwar eingegangen, und nurseine Wiederauflösung bedingt.