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4 (1832)
Entstehung
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325
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kau»

I'akukct. L. X\A. Tit. 3. De murputionib. et HSHcapionib. 325

«los Andorn] als Käufer nicht statt. Der Grund des Unter-geLiedes beruhet darin, dass bei andern Gründen [für die Leber-gabc] auf die Zeit der Entrichtung 1 Rücksicht genommen wird,und es einerlei ist, ob, wenn ich stipulire, ich weiss, dass derGegenstand einein Andern gehöre, oder nicht; es genügt, dassich glaube, er sei dir 88 ) gehörig-, wenn du ihn entrichtest.Beim Kauf ober wird sowohl die Zeit des Contractsab.sehlussosals die der Entrichtung berücksichtigt, und wer nicht kauft,kann nicht als Käufer ersitzen, noch als gezahlt, sowie beiden übrigen Conl racten 89 ).

49. LABEO lib. V. Fith. a Paulo epit. Was ge-stohlen worden ist, kann nicht eher ersessen werden, bevores m des Gigenthümers Gewalt zurückgelangt ist. Paulus:im Gegeutheil, zuweilen auch umgekehrt. Denn wenn dul-'as, was du mir zum TJnterpfande gegeben, gestohlen hast,so wird der Gegenstand gestohlenes Gut sein, sobald er aberm meine Gewalt gekommen ist, wird er ersessen werdenkönnen 90 ), <

nicht,,wie Unterholzner Tbl. I. S. 361. Ann». 3G5. will, mirso zu Interpretiren, es müsse eine klagbare. Fotfemngwirklich vorhanden sein, sondern man Verstehe actio geradezualsKlage," indem doch der Kläger bon.fid. für sieh zu haben,»räiunürt werden muss, und nicht, dass er calumnialor sei.

88) Jens. I. I. p. 452. will das vteum der Flor, damit retten,dass esse =zßcri sei. ,

80) VJnterholzner Tbl. I. S. 381. meint, der Grund sei nicht

fenügend, und könne auf sieh beruhen; auch Don oll. Comm.r . 17. §. 12. löse nicht befriedigend; mir scheint aber dessenErklärung doch immer noch bei weitem die beste: quod in ceterisconlraclibus, in quibus ex altera lantum parle obligatio est, in-tervenit lantum factum et consilium debitorig ad rei pracslalio-nemi dum de re praeslanda solus spondet, creditor autem nihilfacit, quo invitet debitorem ad rem alienam deducendam in pos-sessionem at in cmlionc non solus vendilor ad vcndilioneinrei alienae se movet, sed ctiam emtor hatte facto wo ma.ximeprovocat, dum et ipse negotialur, et rei precium dicat. Quodsi facit, cum rem alienam eise sciret, negari non polest, quinnnn bona fidc id fueiut.

00) Man hat verschiedentlich versucht, diese Stelle zu erklären,>md mit /. 4. §. 0. h. t. zu vereinigen, s. Unt erhol /.nerTbl. I. S. 2'27 u. 239; er halt es nicht für natürlich, an Ver-pfändung einer fremden Sache zu denken, wo denn derMakel der Entwendung durch den Verpfändet' für den Eigen4 tlui mei . erlösche, sobald die Sache in des Credit»ra Gewalt

zurückgelangt; allein sehr gesucht ist diese Erklärung wenigstens.

^ (1 lim,. Vulvae us de rei fürt, prohib. utucap. c. 14. (T. O.

*V- }> 310.) behauptet geradezu, Paulus widerspreche nur

** conlradicendi studio.