324 Pandect. L. XL1. Tit. 3. De murpalionil. et utucapionib.
flacht hat, einem Andern dasselbe Hecht wehren will. §• 1*Nach des Herrn Tode fing' ein Erbschai'tssclave an, eine Sa-che Namens seines Sondergules zu besitzen; der Anfang derErsitzung wird mit dem Zeitpunkte des Erbschaftsanteilesbeginnen 86 ); denn wie sollte sonst etwas ersessen werdenkönnen, was der Erblasser vorher nicht besessen hatte? —
46. IIERMOGEN. Hb. V. jur. Epit. — Als gezahlt er-sitzt Der, wer eine Sache wegen einer Schuld empfängt, undnicht blos Das, Avas ihm selbst geschuldet wird, sondern auchAlles und Jedes, was für eine Schuld gezahlt worden, kannunter diesem Titel ersessen werden.
47- PAUL. lib. III. ad Nerat. — Wenn ein Geschäft*besorger, ohne mein Wissen, eine für mich gekaufte Sache »'meinem Namen ergriffen hat, so ersitze ich sie nicht, wem«ich sie gleich besitze, weil nur in Betre/f von solchen Gegen-ständen, die zum Sondergute gehören, angenommen wordenist, dass wir, ohne es zn wissen, ersitzen.
48- Idem lib. II. Manual. — Wenn ich in dem Gl»""ben, dir zn schulden, übergebe, so erfolgt nur dann die EfSitzung-, wenn du auch glaubst, dass du es zu fodern habest-Was Anderes ist es, wenn ich glaube, dir auf den Grund e>'lies Kaufes zu haften, und dir deshalb übergebe; denn wem'hier kein Kauf 87 ) vorangeht, hat die Ersitzung [von Seite"
86) Um diese Stelle mit /. 44. §. 3. h. t. zu vereinigen, schlaf*Best (/. /. p. 319.) die sinnreiche Conjectur vor, in letzte'^Stelle das zweifelhafte comparat (Flor.) mittels der « c .'niinalinn in compararat zu verwandeln. Unter h o lzn er TW*I. S. 474. Anni. 470. nimmt dies nicht an, sondern will n"Cujac. ad h. I. die Sache durch das in l. 43. §. 3. erwähn««jui tingulare lösen. Allein für Best's Emendation spricht sgar die vorhandene Lesart der Vulg. und Hai. comparat 1 'und selbst Geb. im Göttinger C. J. spricht davon, "*™5Taurelli ex Cod. Flor. compaRAt hätte ediren .solle»; ""für die Sache, d. h. die Wahrheit des daraus entspringend*Lehrsatzes die Schlussworte der /. 45. §. 1. Das, was Uterholzncr hierauf erwidert, die Entgegenstellung des '^dcfunclut usucapere coeperat in /. 44. §. 3. kann ich aber fenicht als solche anerkennen, denn es soll dies nur ein G'&igfsatz zum tervu» insofern sein, als hier die Alternative, oh ^dcfunclut ipte gehandelt und zu ersitzen angefangen hat, a ^ fl ,gedrückt wird, d. h. es soll einerlei sein, ob tervut °***f c s7itiuuB vivo domino zu usiirapireu angefangen haben» , < ** | jnun in l. 45. §. 1. ausdrücklich heisst, potl mortem domim, \ tdie Sehlussworte den schlagendsten Grand des Unterscligeben, so kann ich gar keinen Widerspruch finden. j S t
87) Man kann hier auch actio statt emtio behalten, und ^ acC i-bei actio zu verstehen: weil natürlich dann keine b. /• a j,piendi, vorhanden ist; so erkläre ich das actio, was C u J a 'bei -Ulp. XXII. in audio verwandeln will: inun braucht