Pandect. L. XLI. Tit. 3. Dt usurpationib. et mucapionib. 323
erfülle, damit nicht die Geistesschwäche dem VermögenSchaden bringe. §. 7. Wenn ein Sclave oder Sohn etwaskauft, während der Herr oder Vater in feindlicher Gefangen-schaft Yerweilt, fängt er da auch an zu besitzen? — Besitzter aus einem mit seinem Sondergiite in Verbindung' stellendenGrunde, so hebt die Ersitzung - an, und es steht die Gefan-genschaft des Herrn nicht im Wege, dessen Wissenschaft janicht einmal nö'thig sein würde, wenn er im Staate wäre;hat er hingegen nicht aus einem mit seinem Sondergute inVerbindung stehenden Grunde erworben, so findet keine Ersit-zung statt, und es wird auch keine Erwerbung als durch dasHciinkchrrecht [bestätigt] angenommen, indem, ehe etwas alsersessen bezeichnet werden kann, es besessen -worden seininuss; i s t der Vater aber daselbst [in der Gefangenschaft] ge-storben, so lässt sich sowohl behaupten, dass der Sohn beses-sen habe, als angenommen -werden kann, dass er ersessenhabe, weil die Zeit der Gefangenschaft von dem Tage an,Wo er gefangen -ward, unmittelbar sich an den Tod an-schliesst 83 ).
45. Idem Hb. X. liesp. — Die Einrede langen Besitzeswird in der Regel zur Behauptung solcher Plätze, die nachVölkerrecht öffentliche sind 84 ), nicht gestattet; dies kannJz. B.] der Fall sein, wenn Jemand, nachdem er ein Gebäudevon Grund ans niedergerissen, was er auf der Küste erbaut,oder, wenn er dasselbe verlassen hatte, und eines Andern Ge-bäude nachher auf derselben Stelle aufgeführt worden, demsich fder Stelle] Bemächtigenden die genannte Einrede ent-gegnen will 85 ); oder wenn Jemand, weil er in der Abschwei-fung eines öffentlichen Flusses allein mehrere Jahre lang ge-
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83) Eigentlich umgekehrt, der Tod schliesst sich an den Tagder Gefangenschaft an, d. h. der dominus wird schon die capti-vilalis für tod gerechnet. S. o. die Anni. zu /. ib. pr.
84) loca juris gentium, publica; Jens. I. I. p- 430. liest jure undatieicht das Komma. Man kann sich auch mit dem letztembegnügen und juris behalten.
85) Uicse Stelle ist sehr verdorben, s. Un t evh olz n er 1. TW.S. 185. Anro. 179. Ich lese darin aedificio und oca/panti mitHa)., und dietam mit Cujac. statt datam (dies liesse sichallenfalls wohl ebenso inteipietiicn!) Gar nicht übel ist desJens. I. h Vcvmuthung, dass liier ein griechischer Genitiv.absu/ulus vorhanden sei. Heber die Vereinigung mit l. 7. dedivers, et t. exe s. U n t erh o Uno r a. a. ü. Mir scheint je-doch die Cuj arische Kiklärung, der Labittus in der J u -rispr. rest. von Wie!, p. 57. u. IVoodt Opy. T. II. o. 29«.fol gt, sehr viel für sich zu haben, der l. 7. de d. et t. exe.*<wn noch stattfindenden Besitz versteht, indem dann zur Er-kliirung der obigen /. 45. das : quod ita procedit, wohl zu berttck-
«'chtigen ist.
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