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4 (1832)
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Pandkct. Li Xlil. Tit. 3. De usurpalionib. et uiucapionib.

chon Ankaufs der Sclaven; denn oft kauft man freie Menschen,ohne es zu -wissen; nicht so leicht und häufig ist aber dieAnnahme an Rindes statt und Adrogation von Kindern. §. 1. Esist bekannt, dass, wenn du mir "wissentlich eine fremde Sacheverkaufest, jedoch erst zu der Zeit übergiebst, wo der Eigeu-thiinier es genehmigt, der Zeitpunkt der Uebergabe zu berück-sichtigen sei, und die Sache mir gehörig w cl "de. §. 2. "Wen"auch, soweit es die Ersitzung angeht, man darüber einig ist»dass auf den Anfang des Besitzes, nicht aber des ContracteSzu sehen sei, so tritt doch zuweilen der Fall ein, dass n 11 " 1nicht den Anfang des gegenwärtigen Besitzes, sondern eine»älteren Grund der Uebergabe, der auf gutem Glauben beruhete,berücksichtigen muss, z. B. rücksichtlich des Kindes der Scla'vin, die man im guten Glauben xu besitzen angefangen; den"das Kind wird keineswegs darum nicht ersessen werden, W" 1man, bevor es geboren worden, seine Mutter als eine fremd 0[Sclavinj erkannt hat. Dasselbe gilt von einem durch da*Heimkehrrecht zurückgekehrten Sclaven. §. 3. Die Zeit ^ oidem Antritt der Erbschaft ist als zur Ersitzung gehörig "£'stimmt worden, es mag ein Erbschaftssclave etwas angeschafft)oder der Erblasser zu ersitzen angefangen haben; dies ist r'doch vermöge besondern .Rechtens angenommen worden. §•Ein Haussohn hatte eine fremde Sache gekauft, während enoch nicht wusste, dass er Hausvater geworden sei, und '"'■]an dieselbe, nachdem sie ihm übergehen worden, zu crsit* eW ^warum soll er nicht ersitzen, da zu Anfang- des Besitzes 8 .ter Glauben vorhanden war, wenn er auch irrigerweise s ' cfür eine solche Person hielt, welche die ihr aus einem amSondergut bezüglichen Grunde erworbene Suche nicht besitz

kann? — Dasselbe wird zu behaupten sein, wenn er w

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einer wohlbegründeten Vermuthung iu dem Glauben st ces »ei eine Sache als gekauft aus dem väterlichen INac *\*an ihn gelangt. §. 0. Die eintretende Ersitzung als K"" [rloder als Erbe [für den Verpfänder] ändert durchaus "'"nichts, dass nicht die rechtliche Verfolgung des PfauoCBverkürzt aufrechterhalten werde; denn ebensowenig der «*jbrauch ersessen werde» kann, wird atirli die Kechtsvcrfo S^*des Pfandes, die durch keine Theilnahme am Eigenth" jrl ,isteht, sovilem durch das Ucbereiiikoinmen allein bestellt ^durch die Ersitzung des Gegenstandes nicht aufgehoben. ",| eI iWer, nachdem er zu ersitzen angelangen, in Wahnsinn ve • %ist, von dem hat man wegen des daraus erwachsenden J- |( |eangenommen 82 ), das» er dieErsitznng aus jedem [ErW«*b»J8

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82) Unser Text hat mit Hai. reeepmn, was Cujac.Bynkershoek Obs. VIII. 25. will rclatum.