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Pandkct. L. XLI. Tit. 3. De usurpationib. et utucapionib. 321
des [Landgut] besitzt, auch deswegen im schlechten Glaubenbesitzt; hat er dasselbe aber einem Andern im guten GlaubenAnnebmenden übergeben, so wird dieser es ersitzen können,weil er es weder als gewaltsam in Besitz genommen, nochals gestohlen besitzt. Denn die Meinung- einiger Alten, dassauch au Grund und Boden Diebstahl stattfinden könne, istlängst verworfen.
39. MAliCIAN. lib. III. Inst. — Wenn der Grund undBoden nicht ersessen werden kann, so wird auch das daraufGebauete nicht ersessen werden können.
40. JNEHATIUS lib. V. Regulär. — Der vom Erblasserangefangene Besitz kann auch, wie gesetzlich bestimmt wor-den, vor dem Erbschaftsaiitritt erfüllt werden.
41. Idem lib. VII. Membran. — Wenn mein Geschä'fts-besorger eine mir gestohlene Sache wiederergri/ren hat, somuns, obwohl es eine längst abgemachte Sache ist, dass manden Besitz durch einen Geschäftsbesorger erwerben könne,dennoch angenommen werden, dass dieselbe nichtsdestomehrin meine Gevralt zurückgekehrt sei, und ersessen werden könne,Weil es verfänglich ist, das Gegentheil stattfinden zu lassen.
42. PAPIN. lib. III. Qnaest. — Wenn ein Ehemannein Mitgiftsg-ruiidstiick verkauft hat, so gilt der Verkauf nichts,es mag der Käufer gewusst haben, dass es zur Mitgift gehöre,oder nicht; ist jedoch die Frau nachher in stehender Ehe ge-storben, und die ganze Mitgift dem Manne zugefallen, so wirdder Verkauf nachher bestätigt. Dasselbe ist Rechtens, wennder Verkäufer einer gestohlenen Sache nachher Erbe des Ei-gemhihners geworden ist.
43. Idem lib. XXII. Quaest. — Der Erbe Dessen, de*eine Sache im guten Glauben gekauft hat, wird, wenn er weiss,uass sie einem Andern gehöre, dieselbe nicht ersitzen, sobald»hm der Besitz selbst übergeben worden ist. An der Fort-setzung [des vom Erblasser bereits angefangenen Besitzes! wirder aber als Erbe durch seine "Wissenschaft nicht verhindert.$• 1. Dass der Vater nichts ersitzen wird, was der Sohn ge-»aiift hat, sobald er oder der Sohn [die Sache als eine fremde Jkennt, ist eine bekannte Sache.
44. Idem lib. XXIII. Quaest. — Aus einem recktmäs-s 'gen Irrtimm veranlasst habe ich den Titius für ineinen Sohnu jm in meiner Gewalt stehend gehalten, indem eine zu Rechtnicht beständige Adrogation in Mitte lag. Dieser erwirbt, mei-ner Ansicht nach, aus meinem Vermögen für mich nichts,- dennVon ihm ist das nicht verordnet, was von einem freien Men-schen, der mir im guten Glauben dient, angenommen worden»st; denn hier war das öffentliche Beste dabei betheiligt, dassdiese Verordnung geschah, wegen des so häufigen und tägli-
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