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4 (1832)
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320
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320 Paxdect. L. XLI. Tit. 3. De uaurpationib. et umcainonib.

halten solle, sondern, dass ihm erlaubt sei, die Sache behaltenzu dürfen.

34. ALFEN. VAR. lib. I. Big. a Paul. epit. —. Wennein Sclave ohne Wissen seines Herrn eine Sondergutssachoverkauft hat, so kann der Käufer sie ersitzen.

35. JULIAN, lib. III. ad Ursej. Per. — Wenn einSclave, an dem der IMiessbrauch vermacht worden, den istErbe niemals besessen, gestohlen -worden ist, so ist es dieFrage, ob er ersessen werden könne, da der Erbe die Dieb-stahlsklage nicht habe? Sabinus hat geantwortet, es lindekeine Ersitzung au der Sache statt, daran -wegen DiebstahlsKlage erhoben werden könne; klagen aber könne Derjenigewegen Diebstahls, dem der iViessbrauch zustehe. Dies ist sozu verstehen, dass der Niessbraucber Genuss und Gebrauchziehen könne 80 ), denn sonst würde der Sclave nicht zum Ge-genstande der K.lage gemacht werden können 81 ) ; wenn aberder Sclave dem bereits sich im JViessbrauch Befindenden ent-führt worden wäre, so Avird er nicht blos selbst, sondern auchder Erbe die Diebstahlsklage erheben können.

36. GAJ. lib. II. Her. quotid. — Es kann sich aufmehrfache Weise zutragen, dass Jemand, aus Irrtlmm veran-lasst, eine fremde Sache als ihm angehörig verkauft oder VCschenkt, und deshalb dieselbe vom Besitzer im guten GlaWben ersessen werden kann; z. H. wenn der Erbe eine deinErblasser g-eliehene oder verpachtete, oder bei ihm niederge-legte Sache in dem Glauben, sie sei ein Erbscliaflssdick, ve* - "äussert hat. §. 1. In gleichen wenn Jemand, durch irgend eu*Dafürhalten veranlasst, g-eglaubt hat, es gebühre ihm eine ErD"schaft, die ihm nicht gehört, und eine Erbschaftssache verä**"sert hat, oder wenn Der, dum der ÜViesgbrauth an einer Scl« vl "gebührt, deren Kind, in dem Glauben, es gehöre ihm, wie a' lC *|die Junten des Viehes dem JNicssbrauclier gehören, veränssertW*'

37- Idkm lil). II. Inst. — so begelit er keinen DiV'bs/a' 1 ''denn ein Diebstahl kann ohne die Absicht zu Stehlen w cl1begangen werden. §. 1. Auch an einem fremden ljUiioji"kann Jemand den Besitz ohne Gewaluhäligkeit erlangen, -\vc>">derselbe entweder durch Nachlässigkeit des Eigeiilhünicrs " nbesetzt, oder der Eigeiithiinier ohne Nachfolger gestorben, ° llange Zeit über abwesend gewesen ist. ,

38. Idem Hb. II. Her. mioUä, — DesLaib kau» "zwar selbst nicht ersitzen, weil er weiss, dass er ein fr 0

80) Pogsit, man kann dies entweder so wie pbsteht überset'- ^oder man lese pulnerit. (IJ n terh olzn er Thl. 1. *;..Anni. üi5.); es ist ron der rechtlichen Möglichkeit ''' c , t Ji-

81) Alilcr AoHio nun in cam causa (in) iicrduccrclur, L)"h o I /. n e r B. a. O.