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Pandecx. L. XLI. Tit. 3. De uturpalionib. et utuetqrionib. 319
dann, wenn mir Derjenige, 1 von dem ich ein Landgut in Folg«vorangegangener Stipulation klagend fodern wollte, zur Ent-richtung seiner Schuld, den Besitz abgetreten hat, wird er da-durch selbst bewirken, dass ich das Landgut durch lange Zeitersitze. §. 4. Wer eine Sache verpfändet, ersitzt sie, solangedieselbe sich beim Gläubiger befindet; wenn der Gläubiger denBesitz derselben einem Andern übergeben hat, so wird dieErsitzung unterbrochen werden, und jener steht, was die Er-sitzung anlangt, Demjenigen gleich, der etwas niedergelegt oderverliehen hat; denn es ist klar, dass Beide zu ersitzen aufhö-ren, wenn die verliehene oder niedergelegte Sache einem An-dern von Dem übergeben worden ist, der sie geliehen oder nieder-gelegt empfangen hat. Wenn freilich der Gläubiger durchblosses Uebereinkommen eine Hypothek contrahirt hat, so wirdder Schuldner in der Ersitzung fortfahren. §. 5. Wenn ichdeine eigne Sache, die ich im guten Glauben besass, dir ohnodein Wissen, dass sie dein sei, zum Unterpfande gab, sohöre ich auf, zu ersitzen, weil von Niemand angenommen wird,«lass er ein Pfandrecht an einer ihm gehörigen Sache erwer-ben könne. Ist hingegen das Pfandvcrhä'ltniss durch blossesUebereiiikominen contrahirt worden, so werde ich nichtsdesto-weniger ersitzen, weil auch auf diese Weise ein Pfand nichtals wirklich contrahirt betrachtet -wird 78 ). §. 6. Wenn einSclave des Gläubigers eine verpfändete Sache gestohlen hat,welche der Gläubiger besass, so wird die Ersitzung des Schuld-ners nicht unterbrochen, weil der Sclave seinen Herrn nichtum de« Besitz hr'mgt. Auch wenn ein Sclave des Schuld-ners sie entwendet hat, dauert die Ersitzung für den Schuld-ner fort, obgleich der Gläubiger zu besitzen au/hö'rt, ebenso,wie wenn der Gläubiger sie dem Schuldner übergeben hätte;denn soviel die Ersitzungen anlangt, können die Sklaven durchEntwendung von Gegenständen die .Lage ihrer Herren nichtschlechter machen. Noch mehr spricht dann für diese Behaup-tung, wenn, während der Schuldner bin weise besitzt, sein Sciaredie Sache gestohlen hat. Die Pacht gewährt auch 70 ) dasselbe,"Wie wenn sich die Sache beim Gläubiger befindet; denn derGläubiger besitzt in diesem Fall. Auch aber wenn beidesim Mitte liegt, bittweises Ersuchen und Pacht, wird der Glä'u-higer als Besitzer betrachtet, und das bittweise Ersuchen wirdnicht zu dem Ende gothmi, dass der Schuldner den Besitz ho-
78) S. Savigny a. a. O. S. 252.'(2).
79) Nam (s. Anmerk. zu I. 15. pr. h. f.). Man mag hier dieLesart der Vulgata annehmen, oder nicht, der Sinn der Ver-bindung bleibt derselbe; ja sogar, wenn ein Verbindungswortganz fehlt.