318 Pandect. L. XLI. Tit. 3. De usurpationib. et usucapionib.
«lern, ist allemal dann wahr, wenn Jemand weiss, das» ernicht im guten Glauben besitze, und sein Besitz nur auf ei-nen [unerlaubten] Gewinn abzweckt; und dies kann damiterwiesen werden: wenn Jemand wissentlich von dein Nicht-eigenthümer ein Landgut gekauft hat, so wird er es als Be-sitzer besitzen, hat er es" .aber vom Eigentliiimer gekauft, sowird er anfangen, es als Käufer zu besitzen, und also nichtangenommen, er verändere sich den Grund seines Besitzesselbst. Dasselbe wird Rechtens sein, "wenn er vom Nicht-eigenthümer gekauft hat, in dein Glauben, er sei der Eigen-thiiiner. So wird lerner Derjenige, wer vom Eigentliiimer zumErben eingesetzt worden, oder seinen Nachlassbesitz erhaltenhat, anfangen, das Landgut als Erbe zu besitzen. Ausserdem•wird er auch dann, Wenn er eine rechtmässige Ursache zudem Glauben gehabt hat, er sei des Eigenthiimers Erbe oderNachlassbesitzer geworden, das Landgut als Erbe besitzen,ohne dass man annehmen könnte, er verändere den Grundseines Besitzes. Da nun dies als von der Person Dessen gül-tig angenommen worden, der den Besitz [wirklich schon ge-habt] hat, um wie vielmehr muss es nicht vom Pächter zuge-lassen werden, der weder bei Lebzeiten noch nach dem Ab-leben des Eigenthiimers irgend einen Besitz gehabt hat? -—'Hat daher der Pächter nach Ableben des Eigenthiimers dasLandgut von Dem gekauft, der sich für dessen Erben oderNachlassbesitzer hielt, so wird er anfangen als Käufer zu be-sitzen. §. 2. Wenn der Eigentliiimer eines Landgutes kom-mende Menschen liir Bewaffnete gehalten hat 77 ) und davon-gelaufen ist, so wird angenommen, er sei mit Gewalt aus deinBesitz gel rieben worden, wenn auch keiner von jenen " nSLandgut betreten hat; nichtsdestoweniger wird aber diese»Grundstück, auch bevor es in des Eigenthiimers Gewalt zurück-gekehrt ist, vom Besitzer im guten Glauben ersessen, wendas Plautische und Ju/isc/ie Gesetz nur Das durch langen Be-sitz zu ersitzen verbot, was gewaltsam ei-griilen wordeu, nichtauc/i [die Ersitzung] Dessen, woraus Jemand mit Gewalt ver-trieben worden ist. §. 3. Wenn mir Titius, von dein ich eil'Lajidgiit klagend fodern wollte, den Besitz abgetreten hat, »°habe ich einen rechtmässigen Grund für die Ersitzung. A" c
77) Extimuerit liest Savigny S. 308. (1) statt exislimarer''nach Cujac. Opp. T. I. p. 004, weil venicnlcs ar '"'" |jnexulimaeerit, keine richtige C'onstruction gäbe; aber w<" , (denn nicht* si dominus fundi kommet Dementes exiinMO Vesse armatns, ist ja eine ganz richtige Construction. len n ^
•päterhin gefnndep, da« .schon J. Conrad B tick er de c ■»■
nat. cömput. elc. cap. 2. ebenso die Verbesserung des ^"iverwirft (venitnfci, sc. ipä veniebunt).