PJINDECT. L. XTiT. Tit. 3. De wurpationih. rl wucapionib. 317
Jen, dass mir tlcr Besitz verbleibe, als die Ersitzung' fortlaufe,sowie dies uns ebenfalls durch sie zu Tlieil 'werden würde,wenn sie schlafen. Dasselbe gilt vom Pächter und Mielh-mann, durch die man besitzt. §. 4. Wenn Jemand den Besitzgewaltsamer, heimlicher oder bittweise erlangt hat, nachheraber wahnsinnig' geworden ist, so dauert sowohl der Besitzals das Verhiiltniss in Betreif Dessen fort, was der Wahnsin-nige bittweise besitzt, gleichwie man auch das Jnterdict Wasgewaltsam oder heimlich Namens des Wahnsinnigen [als des-sen Curator] rechüichermaascn des Besitzes wegen erheben kann,den er vor Anfang seines Wahnsinnes selbst, oder nachherdurch einen Andern erlangt hat. §. 5. Der leere Zwischen-raum, der bis zum Erbschaftsantritt, oder nach demselben ver-strichen ist, lauft zur Ersitzung- für den Erben. §. C. Wennder Erblasser Etwas gekauft hat, der Erbe aber in dem Glau-ben steht, er habe auf den Grund einer Schenkung besessen,so, sagt Julianus, werde er ersitzen.
32. POMPON. Üb. XXXII. ad Salin. — Wenn der Diebdie gestohlene Sache vom Eig-onthümer gekauft und als iiber-g-ebene gehabt hat, so hört er auf, dieselbe als gestohlene zwbesitzen, und fängt an, sie als sein zu besitzen. §. 1. WennJemand in dem Glauben steht, es sei ihm durch die Gesetzeverboten, Das zu ersitzen, was er besitzt, so muss man den-noch als Hegel annehmen, dass ihm, wenn er auch irre, dieErsitzung nicht laufe, entweder, weil er nicht im guten Glau-ben zu besitzen scheine, oder weil die Ersitzung dem recht-(ich Irrenden nicht läuft. §. 2. Einen unbestimmten Theilkann Niemand besitzen(.aridgute befinden
jeder von ihnen besitzt, so schreibt Lobeo, besitze keinervon ihnen, allein dies ist eine blosse Spitzfindigkeit 76 ).
33. JULIAN. Üb. XL1V. 1hg. — Nicht blos die Räu-fer guten Glaubens, xondern mich Alle, die aus einem solchenGrunde besitzen, der die Ersitzung in der Kegel zur Folgehat, machen das Rind einer gestohlenen Sclnvin sich zu eigen;und dies ist meines Erachten» mit vollem Rechtsgrunde einge-fühlt worden, denn aus demselben Grunde Jemand eine Scla-vin ersitzen würde, wenn nicht das JZwölftafelgesetz oder dasAtinische Gesetz entgegenstände, muss er nothweudigerweiseauch das Rind erwerben, wenn es bei ihm xu einer Zeit em-|)(in»gen und geboren worden ist, wo er noch nicht wusste,dass seine Mutter gestohlen sei. §. 1. Die allgemeine Regel,es könne sich Niemand den Grund seines Besitzes selbst än-
5 wenn sich daher Mehrere auf einemdie nicht wissen, den wievielsten Theil
76) So ist die Stellung- der mer/r .vtbltölas zu verstellen, s. Sa-vigny a. a. Ü. S. ^20. Amu. (4).