31(j I'axdkct. L. XIjI. Tit. 3. De umtpalionib. el lisucajiionib.
Gebäude versetzt hat, er sie nichtsdestoweniger ersitzen Wi-de, sobald er das Gebäude besessen Labe. Wie min bei de-nen, die nicht in unbeweglichen Sachen angebracht werden,sondern bewegliche bleiben, wie ein Juwel in einem Ringe*— Hier ist es keinem Zweifel unterworfen, dass sowohlGold als Juwel [als eine Sache für sich] besessen und erses-sen werde, da beides ein Ganzes bleibe"). §. 2. lieber diedritte Art von Körpern ist ebenfalls zu untersuchen; die ganzeHeerde [z. B.] kann nicht so ersessen werden, wie einzelneGegenstände, aber auch nicht wie zusammenhängende; wie istes also nun? Wenn auch ihre Natur von der Art ist, duss siedurch Hinzukommen neuer Körper dieselbe bleibt, so findetdoch an der ganzen Heerde durchaus keine Ersitzung' statt»sondern wie die einzelnen Thiere besessen werden, sowerden sie auch ersessen, und es wird dadurch, dass etwa*gekauft und zur Heerde gethan worden ist, mn sie zuvermehren, deshalb der Grund des Besitzes nicht verändert,sodass, wenn die übrige Heerde mein Eigenthmn ist, es auchdas einzelne Schaaf sei, sondern sie werden Jedes seinen eig""lien Grund des Besitzes haben, sodass, wenn gestohlene diu"'unter sind, sie zwar zur Heerde gehören, aber doch nicht er-sessen werden.
31. PAUL. lib. XXXII. ad Sabi?i. — Ein Rechtsirrthu»ist bei Ersitzungen dem Besitzer von keinem Vortheil, ""darum sagt Proculus, dass, wenn der Vormund zu Auß" 1 »beim Verkauf aus Jrrthum dem Unmündigen seine Ermächti-gung ertheilt habe, dennoch keine Ersitzung stattfinden könne»wenn auch schon lange Zeit nach dem Vorknnl' verflossen 8»»weil ein Ueclüsii-illiiini verbanden ist. §. 1. Bei den Ersitz'!»*
«en beweglicher Sachen wird die Zeit fortlaufend gezäb';§. 2. Der Solare besitzt nichts, wenn er sich auch [factisd'Jin der Freiheit befindet, noch durch ihn ein Anderer; we»"er aber im Namen eines Andern, während er sich i" ',..Ereihcit befand, den Besitz erlangt bat, so wird er ihn J- 1 ' 1Den erwerben, in dessen Warnen er erlangt worden ist. §•"Wenn mein Sclave oder mein Sohn, im Namen seiucS """"dergute«, (»der in meinem Nahen etwas innehat, sodass >
durch ihn besitze, ohne darum zu wissen, oder auch crsil- >und jener wahnsinnig' wird, so muss, solange die Sachedemselben Verhältnis» bleibt, ebensowohl angenommen W
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n S 22Ö75) Cum nlrumque maneal integrum, s. Bavlgny a ' °',"' j^W(2)j über die hei weitem schwierigere und noch nicht ge* ;iErklärung der tegularum und colutnnarum ». Sftyig»•£...'-,.«O. (3) und Untetholzner Thl. I. S. 167; über den " luspruch der letzten Worte s. Unterholzner S. 11 ~-