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310 Pandect. L. XLI, Tit. 3. De usurpationib. et usucapionib.
Herrn besessen; dies ist jedoch mir dann der Fall, dafern er,■wenn er ergriffen worden, nicht bereit ist, für seine Freiheit
bo vermeiden, dass man entweder die Schlussworte von ideoan so übersetzte: „und darum haben die Rechtsnachfolge*keine Ersitzung nothwendig;" oder wörtlich: „und darumbraucht in Ansehung derselben keine [besondere] Ersitzungstattzuhaben, " nenilicli, weil die früher per servum vivo dominobegonnene für die sucecssores gilt, oder man kiinnte die Alcia*tische Lesart novam, ohne non zu streichen, mit hineinbringen,wodurch dasselbe Resultat, nur noch deutlicher, herauskommt.-~Allein es wird Niemandem das Mangelhafte dieser Auslegung»und was sich daran ausstellen lässt, entgehen, wieviel gezwun-gen und bei den Haaren herbeigezogen erklärt werden lnuss-Hei weitem mehr scheint mir für die andere Meinung zu spWchen, dass nemlich Mar cell, nicht Das, was,die Julian, leug-net, bejahe, sondern, dass er, was dieser bejahet, dass neni'lieh quod servil» usueeperit domino ab hoslibus non reverso <"*heredes pertinere, verneine. Denn a) es ist ganz unwahr*scheinljen, dass Marceil. in einer so folgereichen Krage sichallein dem Ansehen der grössten Rechtslehrer vor ihm unnoch dazu b) so kurz widersetzt habe, ja ohne einmal derÜbereinstimmenden (wenigstens scheinbar, da uns der Zusai»*menhang völlig fehlt!) Meinung Labeo's l. 29. de Capt. * ugedenken, Liest man /. 12. §. 2. de Capt. im Zusammenhangrasch über, so ergiebt sich als unzweifelhaft, dass Marcel' -dem Julian, nur darin widerspreche, per persottas juri «"'.ptini captivi subjcclas (für die tuccessorcs) sub tempore imp' elusucapionem, nicht aber dem Ein gange des Gesetze 9 'in Ansehung des ipse possidens caplivus! Denn Z 11 'erst spricht in /. 12. §. 2. Tryphonin. von einer allgemeine _Regel wegen des ipse possidens caplivut, darauf gedenkt er C J'ner von Julian dazu gemachten Bemerkung wegen " ecaplivut per alt um possidens, rücksichtlich dessen es sich die «"' "eapio anlangend umgekehrt verhalte, wie heim ipse poi»id e,l> 'jetzt folgen Marceli's Worte: nihil Interesse clc. , und , ' il " / _schliesst Tryphonin.: Sed Juliani »entenlia sequenda c 'Also ist es klar, dass Marcel 1. nur dessen geniacnWAusnahme widerspreche! sonst könnte es ja nicht hoiss«' 1 Jfiani tententia, sondern etwa aliorum, veterum sentenl'"-• z.
DieVergleichuiig quemadmodum passtzu diesem Sinn heiW 6 »*.^
besser, als zu dem nach der entgegengesetzten unter 1)handelten Auslegung; „denn", sagt Marceil., ,»wie "" ,i,ynian es denn rechtfertigen, dass der reversu» per servuvi m l
Recht solle haben können, als per sc possidens? d) das Bder andern Auslegung alles Zusammenhange« völlig cV . w .. c jjgejnde nam hereditalem in quibusdam, Jäs.st sich ganz nat "' ahier für sed verstehen, wie es öfters gebraucht wird (R>' ,s ' jj a§. ull. h. v.) oder für etiam, oder plane; ja, es wäre wot u r .Conjectur nicht unzulässig, pervenit? nam, zu restitiii't''' /j n( jtientt? eliavi. Ein ähnlicher Fall, wo aus der Endsylbe (< (|einem folgenden sinnlosen nam, durch conjeeturirtes
ien sinnlosen nam, durch conjccluin« 0 . ^(mittels Gemination) Sinn hergestellt worden, ist /, 33- . u !l e iBDass hinter quibusdam, duntajeat zu ergänzen seil ' ^ CI iStrsit. e) Nun passt auch völlig der verneinende Bcblus»i