1'a.VDECT. L. XLI. Tit. 3. De usurpalionib. et usucapionib. 311
einen Rechtsstreit durchzuführen, denn wenn er zu einemRechtsstreit bereit ist, so wird nicht angenommen, dass er
man nicht künstlich zum bejahenden zu machen braucht. —Es ist aber auch hier nicht zu übersehen, dass eine bedeu-tende Schwierigkeit übrigbleibt; würde diese siegreich widerlegt,so wäre wühl kein Zweifel an der bisherigen Interpretationmehr übrig, ncmlich die Anfangsworte des Mar cell, posscpleniut fictionem legi» aeeipi, die offenbar gegen Julian ge-richtet Bind, und allerdings mehr eine ausdehnende BejahungDessen aus dem Gesetz zu folgern scheinen, was Julianbezweifelt, als eine Verneinung. Schon Andere haben es auf-fallend gefunden (Unterholzner S. 421.), warum Julian in/. 15. zweifelnd spreche, da er sich doch l. 22. §..3. deCapt.ganz bestimmt erkläre! „Sollte Paul., sagt Unterholzner,eine andere Stelle des Julian vor Augen gehabt haben?" —Diese Schwierigkeit lässt sich doppelt lösen; entweder hatPaul, wirklich eine andere Stelle vor Augen gehabt, unddann wäre es die 'von Tryphonin. aufbewahrte Relation derPauli'sehen Ansicht, nach der tectio Florent. Julian, tcribit:credi suo tempore impteri usucap. oder man kann geradezu be-haupten, Julian habe nie gezweifelt,, denn dubitalur an, heisstja oft elwnso viel als non dubitalur ,. s. Noodt ad leg. Aquil.cap. G. (Op. T. I. p. I20.J (und für diesen Fall Hesse sich auchentweder das crerfi anders auslegen, oder man läse heredi mitäerVulfr). Berücksichtigt man nun, dass vorher mit überzeugen-den Gründen dargethan worden, welcher Ansicht Marcell.jewesen sei, so folgt freilich hieraus, dass. die beregten An-aiigsworte damit im vollkommensten Widerspruche stehen,wenn sie heissen sollen, die fictio leg. könne noch, ausge-dehnter verstanden werden. Best will dem durch Verwand-lung des planus in planius abhelfen; allein dies mochte einer-seits nicht viel Beifall finden, und andererseits wäre damitnichts gewonnen, weil planius aeeipi am Ende mit pleniutaeeipi auf eins hinausläuft; es bleibt daher nichts übrig, alses so zu nehmen „es kö.nno die fictio leg. richtiger verstan-den werden", ncmlich: „als dass ein Zweifel übrig bleibendürfe"; dieser Sinn des pleniut aeeipi ist wenigstens in abstrac-to (man s. z. B. 1. 15. §. 28. de injur. etc. wo Top» einer plcnioranimniversio practoris die Rede ist) nicht wegzustreiten , undpasst hier offenbar am besten, wenn sich schon Marcell. deut-licher hätte ausdrücken können, wenn er dies sagen wollte. —In freier IJelicrsetzimg und in extenso würde die Stelle nun alsoFolgendes sagen: „— wenn er daselbst gestorben, so stehe esdahin, ob nicht die Ersitzung zufolge des Corneliscb.cn Ge-setzes an seino Erben falle. Marcellus hingegen sagt: Dierichtige Erklärung der Fiction lasse gar keinen Zweifel darü-ber zu. Denn wie solle man es denn rechtfertigen, dass derdurch das Ileiinkohrrecht Zurückgekehrte in Ansehung Dessen,was seine Sclaven getUan, mehr Hechte haben so'.'e, als inAnsehung Dessen, was er selbst oder durch einen solchen be-sessen, che er gefangen werde? — Auch helfe es nichts, wasdie Erben angehe, die Erbschaft als die Person vertretend be-trachten zu wollen, da dies nur in einzelnen Fällen eintrete;es habe also für die 'Rechtsnachfolger keine Ersitzung statt".—
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