304 Pandect. Ij. XI it. Tit. 3. De ii8iirpn!iniii!/. et vsucapionib.
dieselbe doch nicht ersitzen. §. 16. Darüber ist Frage, ob,wenn mein Sclave mir eine gestohlene Sclavin für seine Frei"lieit gegeben, ich das von ihr bei mir empfangene Kind er-sitzen könne? Sabinns und Cassins meinen, nein, weilder Besitz, den ein Sclave mangelhaftcrweise erlangt hat, demHerrn nachtheilig ist, und sie haben Recht 84 ). §. 17. Auchwenn mir Jemand eine gestohlene Sclavin gegeben hat, ""*meinen Sclaven freizulassen, und diese bei mir empfangen im«geboren hat, weide ich [das Kind] nicht ersitzen. DerselbeFall findet statt, wenn ich die Sclavin von Jemand einge-tauscht, oder als Zahlung angenommen, oder geschenkt erhal-ten habe*" 5 ). §. 18. Wenn der Käufer [der Sclavin], nochvor deren Niederkunft erführt, dass sie eine fremde sei, so»haben wir gesagt 56 ), könne er nicht ersitzen; hat er es nichtgewusst, so kann er es; hat er sie aber, als er sie schon et*sass, als fremde kennen lernen, so muss man auf den Anfing'der Ersitzung sehen, sowie man es in Ansehung gekauft**
Sachen angenommen hat. §. 19. Die "Wolle voti gestohlene»
Sehaafcn kann, wenn sie beim Diebe abgeschoren worden»nicht ersessen werden; wen« aber beim Käufer im g""' 1 !Glauben, allerdings, weil sie zu den Nutzungen gehört, >""*nicht ersesseii zu werden hrnucht, sondern gleich dem Käu''' 17.u eigen wird. Dasselbe gilt von den Lämmern, wenn s' cverzehrt worden sind; und es ist wahr. §. 20. Wenn ''"aus gestohlener W^olle ein Kleid gemacht hast, so ist es rich-tiger, auf die Bestandtheile zu sehen, und darum wird d' 19
K-Ieid ein gestohlenes sein. §. 21. Wenn der Schuldner <'" >verpfändete Sache untergeschlagen und verkauft hat, so, schrei» 1Cassius, könne sie ersessen werden, weil angenommen W"'f>dass sie in des Figenihiiincrs Gewalt gekommen sei, der s l °zum Unferpfandc bestellt hat, obwohl wider den Erstem DJ'-'"'Stahlsklage erhoben werden kann; und das halte ich für ric' 1 'tig. §. 22. Wenn du mich aus dem Besitz eines Lan<lg lltc
gewaltsainerweise vertrieben, und den Besitz selbst nicht ef '
grillen hast, sondern Titius nun in den leereii Besitz eingebe*ten ist, so kann der Gegenstand nach Ablauf langer Zeit c 'sessen werden; denn wenngleich das Interdkt Von wo llUGewalt statt/ludet, weil es eine Wahrheit' ist, dass ich jl cwallsamerweise daraus vertrieben -worden bin, so ist es " 0( ;auf der andern Seife nicht wahr, dass es auch mit Gewalt '
54) Man sehe die dogmatische Erläuterung dieser Stelle, 'jf Sg,/. 10. pro emt. widerspricht, hei Don eil. Comment. ¥•*§§. 5 Bf/.
53) S. Unterholz ii er Tbl. I. S. 432.
50) lieber dieses diximm a. U nterh o I /.ner a. a. O.