Pa'xdect. L. XLI. Tit. 3. De usurpatioiiib. et usucapionib. 305
Besitz genommen -worden sei. §. 23. Uebrigens wird einLandgut auch dann, wenn du midi, den Besitzer im schlech-ten Glauben daraus getrieben und es verkauft hast, nicht er-Wörben werden können, weil es wirklich gewaltsamerweisei» Besitz genommen worden ist, wenn auch vom JNichteigen-thümer. §. 24. Dasselbe gilt von Dem, der Den daraus ver-trieben hat, der als Erbe besass, wenn jener auch weiss, dasses ein erbschaftliches Landgut, sei i7 > §. 25. Wer einen An-dern, der im guten Glauben ein Landgut besass, selbst wis-send, dass es ein fremdes sei, daraus vertreibt, kann nicht er-sitzen, weil er gewaltsam besitzt. §. 26. Wenn der Eigen-ihüiuer eines Landgutes den Besitzer mit Gewalt daraus ver-trieben hat, so, sagt Cassius, erscheine es nicht als in sein«Gewalt zurückgekehrt, sobald er durch das Interdict Von wo-mit Gewalt den Besitz wird herausgeben müssen. §. 27.Wenn ich über dein Landgut einen Fahrweg habe, und dumich davon gewaltsam zurückgetrieben Last, so werde ichdurch Nichtgebrauch lange Zeit über den Fahrweg- verlieren,weil ein uukö'rj>erliclies Hecht weder besessen werden, nocJivon dem Fahrwege, das heisst einem blossen Hechte, Jemandvertrieben worden knun 8B ). §. 28. Ebensowenig- wird vondir angenommen, du besitzest mit Gewalt, wenn du dicheines leeren Besitzes bemächtigt, nnd den dann kommendenHerrn [an dem Eintritt in den Besitz] verhindert Last. §. 29.Dass die Befreiung' von Dienstbarkeiten ersessen werden kön-ne, ist als richtig anzunehmen, weil das Scri/jouiseLe Gesetznur die Ersitzung aufhob, welche eine Dienstbarkeit begrün-det, nicht auch diejenige, welche die Freiheit durch Aufhe-bung- der Dienslbarkeit wiederiierstellt. Wenn ich daher, fallsJcL dir zu einer Dienslbarkeit verpflichtet war, etwa der,dass mir höher zu hauen verboten war, die vorgeschriebene■Zeit über höher gebaut gehabt habe, so wird die Dienstbarkeitaufgehoben sein.
5. GAJ. IIb. XXI. ad Ed. prov. — Natürlicherweise 59 )wird der Dcsitz unterbrochen, wenn Jemand gewalfsamerweiseaus dem Besitz vertrieben, oder ihm eine Sache entrissenwird; welchen Falls nicht blos in Bezug auf Den 60 ), der sieentrissen hat, der Besitz unterbrochen wird, sondern in Bezug
57) S. Unterholzner Tbl. J. S. 248. Anw. 258.
5ö) Untei holzner Tbl. II. S. 220. Am». GG6. Ich ziehe das id
est der fc'lurentiiia vor.59) D. li. es versteht sich von selbst, Un terholzner Thl I
8. 462. Anni. 45t.CO) Advcrsw in dieser Hedeutung mit Unfcerholzner Thl I
S. 462. Anni. 453, macht B vnkershoek's Ulis. IV. 25. no. 8.
Smendation uimüthig-Corp. jur. civ. IV. 20