Druckschrift 
4 (1832)
Entstehung
Seite
303
Einzelbild herunterladen
 

P.tNDECT. L. XU. Tit. 3. De uturpalionib. el usucapionib. 303

werden können, als wäre sie in meine Gewalt zurückgekehrt,vorausgesetzt jedoch, ilass ich es nicht gewusst habe; dennhabe icJi es gewusst, so ist erforderlich, dass ich es weiss,sie sei in meine Gewalt zurückgekehrt. §. 9. Ferner, Avennmein Sclave die Sache, welche er mir gestohlen, IVamens sei-nes .Sondergutes innehat, so wird sie, sagt Pomponius,nicht als in meine Gewalt zurückgekehrt betrachtet, ausserwenn man sie dergestalt zu besitzen anlangt, wie man sie be-sessen, bevor sie entwendet ward, oder, wenn man es erfah-ren, ihm gestattet, sie unter seinem Sondergute zu besitzen.§. 10. So sagt auch Labeo, dass, wenn du eine Sache,Welche ich bei dir niedergelegt habe, in gewinnsüchtiger Ab-sicht verkauft, nachher aber, weil es dir leid geworden, siezurückgekauft, und in demselben Zustande hast, es mag diesmit oder ohne mein Wissen vorgefallen sein, dieselbe, desProculus Ansicht zufolge, in meine Gewalt zurückgekehrtsei, was auch richtig ist. §. 11. Wenn einem Unmündigeneine Sache entwendet worden ist, so ist es hinreichend, wennsein Vormund es weiss, dass sie in des Unmündigen Handzurückgekehrt sei; und wenn einem Wahnsinnigen, so genügtes, dass es seine Curatoren wissen. §. 12. Eine Sache, kannman sagen, ist dann in die Gewalt des Eigenthiimers zurück-gekehrt, wenn er deren Besitz erlangt hat, sodass er ihmrechtmässig iweise nicht entrissen werden kann 53 ); es ist je-doch auch erforderlich , dass fer den Besitz daran] als aneiner ihm gehörigen Sache [erlangt haben müsse]; denn weil«ich, ohne zu wissen, dass mir eine Sache gestohlen sei, die-selbe kaufe, so wird sie nicht als in meine Gewalt zurückge-kehrt betrachtet. §. 13. Nicht minder wird Ersitzung statt-finden, wenn ich eine mir gehörige gestohlene Sache mit der' Eigen thirmsV läge in Anspruch genommen, und die Streitwür-denmg erhalten habe, wenngleich ich deren Besitz körperlichnicht erlangt habe. §. 14. Dasselbe gilt, wenn sie mit mei-nem Willen einem Andern übergeben worden ist. §. 15. DerErbe, der in das Recht, eines Verstorbenen nachgefolgt ist,wird, wenn auch hei ihm eine Sclavin empfangen nnd gebo-ren hat, Ton der er nicht weiss, dass sie eine gestohlene sei,

ebendj'es findet statt, sobald von andern als reb. pecul. dieHede von Hause aus ist. Der Charakter, die Eigenschaft derSache, rücksichtlich des Eigenthamtrerhitltnisses gicht alsoden Ausschlag, und ist es, die. berücksichtigt werden muss,wenn von einem Sclaven in Uezug auf deren Verlust undWiedererwerb die läede ist, nicht aber das Wissen und Nicht-wissen des Herrn allein, oder des Sclaven Handlung allein.53) S. XJnterholzncr Tbl. 1. S. ZS.'J 11". über diese dogma-tisch schwer zu interpretimideu Worte.